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Kritik an der Beugehaft (Video) #21

Die Regierungsvorlage zur Wiedereinführung der Beugehaft ist eine Gefahr für Demokratie und Rechtsstaat. Hier unsere Stellungnahme.

Die Regierungsvorlage zur Wiedereinführung der Beugehaft ist eine Gefahr für Demokratie und Rechtsstaat. Hier unsere Stellungnahme.

„Wie der Mensch in seiner Vollendung das edelste aller Geschöpfe ist, so ist er, losgerissen von Gesetz und Recht, das schlimmste von allen.“
Aristoteles

In unserem VideoBlog geht es speziell um Grundrechte in Zeiten der Pandemie. Audiatur et altera pars bedeutet: In der Entscheidungsfindung muss auch die andere Seite gehört werden. Das passiert derzeit garnicht. Für alle, die mehr wissen wollen: Video Blog, Hintergründe, Berichte etc. >> Betonung auf dem „a“ [audi-a-tur].
Im Video finden Sie eine Zusammenfassung des untenstehenden Artikels. Liken. Teilen. Sagen Sie es weiter!

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Video auf Odysee.com anschauen:

Start: Der Grundrechte Blog zur Pandemie (Video)

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Still, und ohne viel Aufsehen erregen zu wollen, hat die Regierung die aktuelle Vorlage für die Vollstreckung der geplanten Impfpflicht fertiggestellt. Konkret handelt es sich dabei um eine entsprechende Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Alles schon abgenickt?

Der Gesetzestext, der bereits den dafür vorgesehenen Parlamentsausschuss passiert hat und nur mit den Gegenstimmen der FPÖ bereits von ÖVP, SPÖ, den Grünen und NEOS abgesegnet worden ist, liegt nun zur Stellungnahme auf.

Was ist Beugehaft eigentlich?

Beugehaft soll dann angewandt werden, wenn Geldstrafen von Vornherein „sinnlos“ sind um das gewünschte Verhalten zu erzwingen. Es geht dabei um Handlungen, die „unvertretbar“ sind, dh. die nur der Einzelne in die Wirklichkeit umsetzen kann (zB Nennung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Beschaffung von Ausreisepapieren, oder Impfung). Tut der Betroffene trotzt Geldstrafen nichts, kann Beugehaft verhängt werden („Gefängnis“).

Verfassungsgerichtshof hob das „Gesetz“ bereits auf.

Schon mit Erkenntnis des VfGH 07.10.2020, G 164/2020 Rz 6 sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „oder durch Haft“ in § 5 Abs 1 VVG, der Zeichen- und Wortfolge „, an Haft die Dauer von vier Wochen“" in § 5 Abs 3 VVG und des § 6 Abs 2 VVG entstanden. Nun liegt ein Gesetzesentwurf vor, der im Wesentlichen mit den gleichen - bereits durch den VfGH (über Antrag des VwGH !!) gerügten - Fehlern behaftet ist.

Zusammenfassung

In Hinblick auf die unbegrenzte Möglichkeit, Zwangsmittel wiederholt und aneinandergereiht in jeglichem Rechtsbereich, der zu unvertretbaren Handlungen anhält, zu verhängen,[1]

# ergeben sich keine unmittelbaren Kriterien darüber, unter welchen Umständen eine primäre Verhängung von Beugehaft gerechtfertigt sein kann[2];

# fehlt nach wie vor eine Begrenzung iSd Art 1 Abs 3 PersFrSchG. Vereinfacht: „Wann ist auch die Beugehaft sinnlos?“;

# reicht der schlichte Verweis lediglich in den Mat auf § 2 Abs 1 VVG (gelindestes Mittel) nicht aus um den geforderten Rechtschutz zu verwirklichen;

# ergibt sich keine Begrenzungen auf bestimmte Materiengesetze. In Hinkunft kann alles mit Beugehaft umgesetzt werden, es reicht die Annahme der Behörde, dass dies das gelindeste Mittel darstellt. Eine Begründungspflicht für die Verfügung Beugehaft ist nicht vorgesehen (Vollstreckungsverfügung, die nicht abgesondert bekämpft werden kann und der auch kein Ermittlungsverfahren vorangeht);

# kann eine derartige Begrenzung angesichts der Vielzahl an Materiengesetzen sinnvollerweise nur im VVG erfolgen;

# fehlt eine zeitliche Begrenzung insb. bei fortgesetzten Delikten, und das in zweifacher Hinsicht: einerseits hins. der Jahresgrenze des § 5 Abs 1 leg cit., andererseits hins. der 4-Wochengrenze des § 5 Abs 3 leg cit (sogl.). Auf die jeweils abgeschlossene Periode könnte nahtlos die nächste Folgen. Die Jahresfrist ist nicht als Höchstdauer ausgestaltet.

# ist auch das Wertverhältnis völlig verschoben. Für EUR 2.000,- an verhängter Geldstrafe „darf“ (sic!) maximal 4 Wochen an Beugehaft verhängt werden. Ein schlechter Umrechnungskurs (1 Woche = EUR 500,- und das bei spürbar steigender Inflation). Da keine Begründungspflicht der Behörde besteht (vgl. letzter Absatz Pkt B.II, S.4), kann das Zwangsmittel für jedweden Anlassfall verwendet werden; dann etwa, wenn man die Geldstrafen in vorangegangenen Fällen bezahlt wurden und dies keine Wirkung zeigte.

# weist das Rechtschutzverfahren (vgl. Z 3 § 6 Abs 2) nach wie vor Schwächen auf (fehlende ausdrückliche Verpflichtung zur ersten Haftprüfung durch das VwG innerhalb von vier Wochen; unverhältnismäßig lange Zeitspanne von gesamt vier Monaten bis zur zweiten Haftprüfung; fehlende Kriterien, anhand derer die Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit/Zweckmäßigkeit der Beugehaft geprüft werden kann).

Die genannten Problemfelder sind im Entwurf völlig unberücksichtigt geblieben.

Unsere vollständige Stellungnahme ist hier abrufbar.

Zur Homepage des Parlamentes geht es hier.

[1] vgl IA 2285/A 24.GP, 59 mit Verweis auf VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110; RV 1176 27. GP - Erl

[2] vgl. schon IA 2285/A 24.GP, 56

 

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