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Maskenbefreiung (Video) #24

Wer ein Problem mit der Maskenpflicht hat, erfährt hier was zu tun ist.

Wer ein Problem mit der Maskenpflicht hat, erfährt hier was zu tun ist.

„Wie der Mensch in seiner Vollendung das edelste aller Geschöpfe ist, so ist er, losgerissen von Gesetz und Recht, das schlimmste von allen.“
Aristoteles

In unserem VideoBlog geht es speziell um Grundrechte in Zeiten der Pandemie. Audiatur et altera pars bedeutet: In der Entscheidungsfindung muss auch die andere Seite gehört werden. Das passiert derzeit garnicht. Für alle, die mehr wissen wollen: Video Blog, Hintergründe, Berichte etc. >> Betonung auf dem „a“ [audi-a-tur].
Im Video finden Sie eine Zusammenfassung des untenstehenden Artikels. Liken. Teilen. Sagen Sie es weiter!

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Video auf Odysee.com anschauen:

Start: Der Grundrechte Blog zur Pandemie (Video)

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Immer wieder kommt es zu Problemen mit Maskenbefreiungen. Dabei ist die Sache sehr simpel:

Sie brauchen EIN ärztliches Attest, das eine konkrete Diagnose, ein Ausstellungdatum und ein Enddatum (zB 1 Jahr) aufweist. Dieses wird für Schule/Behörde/Gericht benötigt. Ein kürzeres Attest OHNE Diagnose können Sie für alltägliche Angelegenheiten mit sich führen. Das Attest kann von jedem (!) Arzt ausgestellt werden. Das ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:

  • 2 Abs. 3 ÄrzteG bestimmt, dass jeder zur Berufsausübung berechtigte Arzt (JEDER ARZT) ärztliche Zeugnisse und Gutachten erstatten kann.
  • 55 ÄrzteG bestimmt, dass „ein Arzt“ ärztliche Zeugnisse … ausstellen darf (JEDER ARZT)

Sowohl die Corona-Schulverordnung (§ 5 Abs 6 C-SchVO), wie auch die aktuelle Verordnung des Gesundheitsministers bestimmt, dass Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, durch ärztliches Attest dafür einen Nachweis erbringen müssen.

Das heißt EIN ärztliches Attest reicht aus.

Sollten Sie dennoch ein Problem haben, sollten sie schriftlich ergänzen:

Ich gehe derzeit nicht davon aus, dass Sie mich zu einer Selbstschädigung anhalten wollen. Sowohl die geltende Verordnung des Gesundheitsministers / die Corona-Schulverordnung sieht vor, dass mit ärztlichem Attest ein Nachweis erbracht werden kann. Der Versuch der Einschränkung auf einen einzelnen Fachbereich („Lungenfacharzt“)  sind in Hinblick auf die genannten Bestimmungen völlig unzulässig. Ich ersuche Sie diese Umstände zu respektieren.

Mit freundlichen Grüßen.

Über die Sinnlosigkeit der Maskentragepflicht wurde an dieser Stelle schon mehrfach berichtet. Weitere Informationen finden sich im Audiatur-Bericht von Seite 119 bis 143../B audiatur-Bericht

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