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Zu lange Bindung und einseitige Änderung des Vertrages sind unzulässig

Schwerpunkt: Der OGH macht eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) notwendig. Unternehmer sollten handeln und Verbraucher haben's gut.

Schwerpunkt: Der Oberste Gerichtshof (OGH) macht eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) notwendig. Unternehmer sollten handeln und Verbraucher haben's gut.

Der OGH hat vor kurzem eine für Unternehmer und Verbraucher richtungsweisende Entscheidung getroffen. In einer Verbandsklage wurden die AGB einer Wiener Fitnesscenter-Kette angefochten. Das Ergebnis: der OGH erklärte eine Reihe von Klauseln für ungültig und hielt fest, dass solche Klauseln nicht verwendet dürfen.

Eine der betroffenen Klauseln: „Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat mit Wirkung zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der Mindestvertragsdauer. Die Mindestvertragsdauer ist im Antrag auf Mitgliedschaft festgehalten. Vor dem Ende der Mindestvertragsdauer ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: Verträge mit einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten können vom Mitglied gegen Zahlung eines pauschalen Entgelts von 240 € vorzeitig - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat mit Wirkung zum Monatsende - gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des zwölften Monats.

Art der Mitgliedschaft

Die Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft beträgt ... :

r 12 Monate r 24 Monate r ____“

Nach dem für den Kunden nachteiligsten Verständnis dieser Klausel (hiervon geht man nämlich bei der Prüfung der Gültigkeit aus) ist sie für Verbraucher von Nachteil, woran auch die Möglichkeit gegen Zahlung einer Gebühr früher zu kündigen nichts ändert. Ein Kündigungsverzicht über 24 Monate ist auf jeden Fall unangemessen lang und daher ungültig.

Die Unwirksamkeit erfasst die gesamte Klausel, sodass auf die Variante einer Mindestvertragsdauer von 12 Monaten nicht mehr eingegangen werden muss.

Auch eine automatische Vertragsverlängerung darf nicht festgesetzt werden.

„H***** behält sich ausdrücklich das Recht vor, Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der Clubordnung und Preisänderungen vorzunehmen. H***** wird das Mitglied rechtzeitig vor Wirksamwerden der Änderungen davon informieren. Die Verständigung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn das Mitglied ihnen nicht binnen vier Wochen ab Zugang schriftlich widerspricht. H***** wird das Mitglied gesondert darauf hinweisen, dass die Änderungen mangels rechtzeitigem Widerspruch als genehmigt gelten.“

Die Klausel ermöglicht es dem Fitnesscenter, das Verhältnis von Leistungen und Gegenleistungen ohne tatsächlicher Zustimmung des Kunden erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben. Dies benachteiligt den Kunden gröblich benachteiligend und ist daher nicht zulässig.

Die Entscheidung

 

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