Wienerstraße 80, 2500 Baden +43 2252 86366 frage@forsthuber.at

Select your language

Aktuelles

Energie, Preise, Inflation. Was tun? (Teil 2, Video)

Teil 2. Wie die Regierung die Wirtschaftskrise verschläft und was Sie tun können. Wieso kommt es zu diesen horrenden Preissteigerungen?

Teil 2. Wie die Regierung die Wirtschaftskrise verschläft und was Sie tun können. Wieso kommt es zu diesen horrenden Preissteigerungen?

In unserem VideoBlog geht es speziell um Grundrechte. Audiatur et altera pars bedeutet: In der Entscheidungsfindung muss auch die andere Seite gehört werden. Das passiert derzeit garnicht. Für alle, die mehr wissen wollen: Video Blog, Hintergründe, Berichte etc. >> Betonung auf dem „a“ [audi-a-tur].
Im Video finden Sie eine Zusammenfassung des untenstehenden Artikels. Liken. Teilen. Sagen Sie es weiter!

Preise mit 50 Cent die Kilowattstunde treiben derzeit Haushalte und Unternehmer die Sorgenfalten ins Gesicht. In der aktuell sehr angespannten Situation ist es wesentlich alle Förderungen zu nutzen. Nun stellt sich die Frage, ob die bisherigen Maßnahmen ausreichend sind. Schützt der Staat das Eigentum der Bürger / Unternehmer / letztendlich der Wähler ausreichend?

Bevor mögliche Lösungen vorgestellt werden können, ist es wesentlich zwei Dinge zuvor zu besprechen.

1. wie kommt überhaupt der Preis zustande? (Teil 1)
2. wieso kommt es zu diesen horrenden Preissteigerungen?

ad 2. wieso kommt es zu diesen horrenden Preissteigerungen?

 

.

 

Video auf Odysee.com anschauen:

Start: Der Grundrechte Blog zur Pandemie (Video)

<< zurück zu Video #26 | vor zu Video #28 >>

ad 2. wieso kommt es zu diesen horrenden Preissteigerungen?

Aktuell kann der benötigte Strombedarf nicht ohne den Einsatz von Gas gedeckt werden. Durch den Ukraine-Krieg befinden sich die Gaspreise allerdings auf einem Rekordhoch. Das Problem begann aber nicht im Februar 2022, sondern weit früher. 2013 war eines dieser Jahre, in der die damals getroffenen Entscheidungen Anteil an der heutigen Krisen haben. Lassen wir das Archiv sprechen:

Fracking: Shell bekommt Schiefergas-Zugang in der Ukraine, Euractiv.de, 21.01.2013
„Die Ukraine verfügt über 1,2 Billionen Kubikmeter Schiefergas, schätzen die Experten der U.S. Energy Information Administration (EIA). Damit hat die Ukraine die drittgrößten Schiefergas-Reserven Europas nach Norwegen und Frankreich.“[1]

Amerikaner wollen Fracking in der Ost-Ukraine unter ihre Kontrolle bringen, Deutsche Wirtschaftsnachrichten, 28.07.2014
„Das Dnepr-Becken in der Ostukraine ist die erdöl- und gasreichste Region des Landes. Gleichzeitig liegt sie auch im Kampfgebiet. […] Der Erdgasmarkt ist nämlich durch langfristige Verträge und Verteilnetze weitgehend verteilt. Newcomer wie die USA müssen also in einen Verdrängungswettbewerb mit Incumbents wie Russland und den Ländern im Nahen Osten treten, um sich neue ausländische Absatzmärkte zu erschließen.“[2]

Bernhard Clasen, Shell legt Fracking-Pläne in der Ukraine auf Eis, nd-aktuell.de 23.08.2014,
„Am 24. Januar 2013 hatten Vertreter der Kiewer Regierung, des Shell-Konzerns und der ukrainischen Firma »Nadra Jusovsk« in Davos einen auf 50 Jahre befristeten Vertrag zur Ausbeutung der Gasvorkommen auf den »Jusovsk-Gasfeldern« im Beisein des damaligen Präsidenten Viktor Janukowitsch unterschrieben. […] Und ein Großteil dieser Vorkommen befindet sich ausgerechnet dort, wo derzeit geschossen wird, in den Gebieten Lugansk und Donezk.“[3]

Die Sanktionen und ihre Folgen
Folge dieses Krieges, dem Wesen nach ein Wirtschaftskrieg, waren/sind Wirtschaftssanktionen. Diese werden vom Rat der Europäischen Union mit Verordnung beschlossen. Der Rat der europäischen Union ist das Gremium, in dem alle Staats- und Regierungschefs zusammenkommen.

Die Höhepunkte waren:
25. Februar 2022: Erstes Sanktionspaket (Beschluss des Rates)
8. April 2022 Ausweitung der Sanktionen durch den Rat, uA Verbot des Transportes von Erdgas und Erdöl (VO (EU) Nr. 833/2014).
21. Juli 2022: […] 1) Einfuhrverbot für Gold, 6) Ernährungs- und Energiesicherheit.
5. Oktober 2022: […] 4) Umsetzung der von den G7-Staaten vorgesehenen Ölpreisobergrenze.

In Österreich werden die Verordnungen mit dem Sanktionengesetz umgesetzt.[4]

Zweifelsohne greifen diese Normen (Sanktionen und Preisbildung am Energiemarkt) in das Recht auf Eigentum (Art. 5 StGG; Art. 1, 1. ZP MRK) ein. Das Recht auf Eigentum ist in Österreich in Art. 5 Staatsgrundgesetz und im Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention abgesichert.

Art. 1, 1. ZP MRK lautet:
1. Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Sofern das öffentliche Interesse es verlangt, kann also das Eigentum des Bürgers (Wählers) in Anspruch genommen werden. Ein solches „öffentliches Interesse“ wurde offenbar bei Beschluss der Sanktionen und deren Umsetzung angenommen.

Nach dem bisher gesagten lässt sich zusammenfassen:
#
Wir erleben einen Wirtschaftskrieg, bei dem Bodenschätze (uA Schiefergas) eine wesentliche Rolle spielen. Die Maßnahmen sind weitestgehend rein wirtschaftlich motiviert, deren Zielerreichung („Schwächung Russlands“) fraglich, die Schädigung der eigenen Wirtschaft immer offenkundiger.[5]
# Derzeitiges Merit-Order-Prinzip = Preisturbo bei Energie = Inflation.
# Sanktionen sind Brandbeschleuniger = Verknappung = Inflation.
# Inflation ist Enteignung des Bürgers.

Damit stellt sich die Frage: Schützt der Staat das Eigentum ausreichend? Sind Transferzahlungen ausreichend, oder braucht es eine Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen? Die derzeitigen Hilfszahlungen kommen (wieder einmal) zu spät, sind noch dazu steuergeldfinanziert (werden an anderer Stelle fehlen) und decken nur einen kleinen Teil der Misere ab. Obwohl ein Teil der Stromrechnung gestützt wird, die allgemeine Teuerung bleibt. Grundnahrungsmittel (Butter, Eier, Öl, etc.), Transport kosten noch immer ein Vielfaches als vor der Krise; und werden wohl auch teurer bleiben.

Neben den medial bekannten Fördermöglichkeiten kann man sich (sowohl für Strom, als auch für Gas) zum Grundversorgungstarif anmelden. Die Grundversorgung dient dazu, die Versorgung für alle Energiekunden zu sichern. Stromlieferanten sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher, Kleinunternehmer die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern.[6] Selbst bei einer Einzelfallbetrachtung wird angesichts der Krise der Anspruch auf Grundversorgung in den meisten Fällen gegeben sein.

Diese Transferleistung hat der Staat auf die Energieunternehmen ausgelagert. Dem Wesen nach ist es aber eine Förderung, das das Recht auf Eigentum schützen soll (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZP MRK). Die Alternative wäre völlige wirtschaftliche Vernichtung durch unbeheizte Wohnung oder Betrieb. Der wirtschaftlich-politisch in Kauf genommenen Schaden wird von den bestehenden Förderungen jedoch nur unwesentlich abgedeckt. Der Grundversorgungstarif wird für viele das Mittel der Wahl sein. Die Krise hat wohl erst begonnen.

Was tun?
#
Preisvergleich; jeder Anbieter muss den Grundversorgungstarif auf seiner Homepage veröffentlichen. Er bleibt aber bei den Plattformen, die Preise vergleichen, unberücksichtigt. Dh. Man muss selbst nachsehen, wenn man einen Anbieterwechsel vor hat.
# Antrag auf Grundversorgung: Musterbriefe - e-control.at
# Jeder Kunde kann sich auf die Grundversorgung berufen.
# Aufgrund unterschiedlicher Rechtsmeinungen reagieren die Energieunternehmen allerdings sehr unterschiedlich.
# Lehnt das Energieunternehmen die Grundversorgung ab, Streitschlichtungsverfahren der e-control.at; das kann auch ohne Anwalt absolviert werden, Gebühren fallen keine an.
# Unternehmen, die vor Zahlungsschwierigkeiten oder in einem Sanierungsverfahren stecken, sollten den Wechsel dringend prüfen, die Tarife vergleichen (Normaltarif vs. Grundversorgung, Reorganisationsbedarf).
# ggf. Preisänderungen, Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen.
# Sollte das Schlichtungsverfahren scheitern: Rechte/Ansprüche prüfen. Die Ablehnung erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können auch sittenwidrig sein (§ 897 Abs. 3 ABGB).
# Antrag beim Verfassungsgerichtshof das Gesetz zu überprüfen und die Verordnung durch den EuGH prüfen lassen.

Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 3 66

[1] Fracking: Shell bekommt Schiefergas-Zugang in der Ukraine, Euractiv.de, 21.01.2013, https://www.euractiv.de/section/ukraine-und-eu/news/fracking-shell-bekommt-schiefergas-zugang-in-der-ukraine/

[2] Amerikaner wollen Fracking in der Ost-Ukraine unter ihre Kontrolle bringen, Deutsche Wirtschaftsnachrichten, 28.07.2014, https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/07/28/amerikaner-wollen-fracking-in-der-ost-ukraine-unter-ihre-kontrolle-bringen

[3] Bernhard Clasen, Shell legt Fracking-Pläne in der Ukraine auf Eis, nd-aktuell.de 23.08.2014, https://www.nd-aktuell.de/artikel/943389.shell-legt-fracking-plaene-in-der-ukraine-auf-eis.html

[4] Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG) StF: BGBl. I Nr. 36/2010 idF BGBl. I Nr. 37/2018, [CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572].

[5] Gesunkener Gasverbrauch, schwächelnde Wirtschaft, vgl etwa: European Gas Consumption Is 24% Below The Five-Year Average, oilprice.com, 05.12.2022, https://oilprice.com/Energy/Energy-General/European-Gas-Consumption-Is-24-Below-The-Five-Year-Average.html

[6] geregelt in § 77 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG) BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 174/2013, § 124 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG) BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 94/2022. Dazu kommen noch Landesgesetze, die uA. Pflichten für Netzbetreiber regeln.

Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 3 66

Weitere interessante Beiträge

Forsthuber & Partner Rechtanwälte

Ihr Recht ist unser Auftrag!

Als traditionsreiche Anwaltskanzlei in Baden bieten wir Ihnen alle großen Rechtsgebiete spezialisiert an und bieten Ihnen ein umfassendes Service.

Anschrift

Forsthuber & Partner Rechtsanwälte
Wienerstraße 80
2500 Baden
+43 2252 86 3 66
frage@forsthuber.at
Mo-Do: 9-12 Uhr und 13-17 Uhr
Fr:  9-13 Uhr

Wir benutzen Cookies und externe Dienste

Wir nutzen Cookies und externe Dienste auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.