Der Kreis der Bezugsberechtigen wurde nach massiver Kritik ausgeweitet. Hier die Details:
Wieder möglich: Klienten/Kundenverkehr in unserer Kanzlei (bitte Mund-Nasenschutz mitnehmen). Wir unterstützen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Belangen!
Persönliche Abgabe von Unterlagen: Bitte Sicherheits- und Desinfektionshinweise beachten.
Wir achten in unserer Kanzlei auf die Einhaltung behördlich angeordneter Maßnahmen. Ausreichend Möglichkeiten zur Desinfektion stehen ebenfalls zu Verfügung.
Die Voraussetzungen gegenüber der Phase 1 werden erleichtert: (Bei der Phase 1 gibt es keine Änderungen)
- Entfall der Verdienstobergrenze.
- Entfall der Verdienstuntergrenze.
- Mehrfachversicherung oder Nebeneinkünfte sind kein Ausschlusskriterium. Allerdings werden sonstige Einkünfte insofern angerechnet, als es beispielsweise bei Nebeneinkünften von über 2.000 Euro pro Monat, auch diesmal zu keiner Auszahlung kommen soll.
- Eine SV Pflichtversicherungstatbestand muss weiterhin erfüllt sein. (Insofern sind Kapitalgesellschaften weiterhin ausgenommen.)
- Im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen prinzipiell Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieben deklariert sein.
- Jungunternehmer ohne Steuerbescheid werden dennoch berücksichtigt. Wer sich im Zeitraum 01.01.2020 bis 15.03.2020 bei der Sozialversicherung angemeldet hat erhält pauschal 500 Euro pro Monat für die Dauer von maximal 3 Monate insofern ein Verdienstentgang plausibel dargestellt werden kann.
In der Phase 2 ist eine Auszahlung von bis zu 2.000 Euro monatlich für drei Monate möglich. Insgesamt stehen somit bis zu 6.000 Euro zur Verfügung. Auszahlungen aus Phase 1 werden auf Phase 2 angerechnet, weshalb neben der zeitverzögerten Auszahlung keine weiteren Nachteile für jene entstehen, die in Phase 1 nicht berücksichtigt wurden.
Die Höhe der Auszahlung hängt von der Höhe des Verdienstentganges ab. Die Auszahlung erfolgt wieder binnen weniger Tage.
Die Berechnung der Anspruchshöhe soll im Detail wie folgt aussehen: (Quelle: BMF)
Der Verdienstentgang aus dem aktuellen „COVID-Monat“ (z.B. 16.03. bis 15.04.), im Vergleich zum Einkommen ALT, wird mit bis zu 80 % ersetzt und mit 2.000 Euro pro Monat für maximal 3 Monate gedeckelt. So werden die 2.000 Euro pro Monat trotz der Einschränkungen in Phase 1 erreicht)
Die Daten für Umsatz ALT & Einkommen ALT stammen aus dem letztverfügbaren Steuerbescheid bzw. dem Durschnitt der letzten 3 verfügbaren Steuerbescheide. Der Umsatzeinbruch ist durch die Förderwerber selbst nachzuweisen – beispielsweise durch Registrierkassabelege oder Kontoauszüge.
Das Einkommen ALT kann optional nicht nur auf den letzten Steuerbescheid, sondern auf 3 Jahre/Steuerbescheide gerechnet werden, um z.B. Karenzzeiten auszugleichen. Die Anträge werden jeweils monatlich gestellt. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus der Phase 1 werden bei dem ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet.
Auf der WKÖ gibt es nähere Infos
Hier geht’s zur Antragstellung
Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366
Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:
Fixkosten werden bezahlt: Neues vom Corona-Hilfs-Fonds
Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)
Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2
Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).
Hier finden Sie für Bürger, Verbraucher und Unternehmen weitere wichtige Informationen zum Thema Corona:
(Erbschaft)Steuer nach Corona-Krise? - Jetzt absichern!
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