Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber - Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Baden. Wenn Sie einen Rechtsanwalt in Baden und Umgebung suchen, sind Sie bei uns genau richtig! Wir haben in unserer Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber klare Schwerpunkte gesetzt. Als Anwalt in Baden, setzen wir uns für Sie in den Bereichen Arbeitsrecht, Eherecht, Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Unternehmensgründungen, Geährleistung, Schadenersatz und Zivilrecht, Immobilienrecht, Kaufverträge, Mietrecht und Wohnrecht, Verträge zu allen geschäftlichen Vorgängen und Verwaltungsrecht bzw. Gewerberecht ein. In Baden und Umgebung sind wir seit vielen Jahren aktiv. Wenn Sie also einen Anwalt für Fälle in Baden, Wien, Bruck an der Leitha, Eisenstadt und dem nördlichen Burgenland, oder Wiener Neustadt brauchen: wir sind die Richtigen für Sie. In besonderen Fällen sind wir juristisch als Anwalt für Sie in ganz Niederösterreich, Wien und Burgenland für sie aktiv. Denn der persönliche Kontakt bei der Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber in Baden, ist uns sehr wichtig. Seit über 30 Jahren sind wir juristisch aktiv und konnten schon sehr vielen Menschen als Anwalt helfen. Wir machen als Anwalt auch GmbH Gründungen, OG, KG und anderen Unternehmensgründungen. Anwalt Dr. Gottfried Forsthuber, Mag. Gottfried Forsthuber und das restliche Team der Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber in Baden stehen Ihnen in vielen Bereichen zur Seite. Hauskauf, Mietverträge, Familienrecht, Obsorge: Das und noch viel mehr machen wir für Sie.AktuellesUnsere StärkenKontaktTelefon: +43 2252 / 86 3 66, Fax: +43 2252 / 86 3 66 2, Adresse: Kaiser Franz Joseph Ring 5, 2500 Baden, E-Mail: kanzlei@forsthuber.at

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Betrieb geschlossen, was jetzt? Geld bei Corona

am Sonntag, 15 März 2020 14:52

Auch wirtschaftlich ist das Corona-Virus eine starke Belastung. In solchen Notsituationen hilft der Staat. Hier erfahren Sie, welche Ansprüche Sie haben. Was tun mit Sozialversicherungsbeiträgen, mit Vorauszahlungen an das Finanzamt? Wir beraten Sie gerne, wie Sie zu Ihrer Vergütung kommen.

Wieder möglich: Klienten/Kundenverkehr in unserer Kanzlei (bitte Mund-Nasenschutz mitnehmen). Wir unterstützen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Belangen!
Persönliche Abgabe von Unterlagen: Bitte Sicherheits- und Desinfektionshinweise beachten.
Wir achten in unserer Kanzlei auf die Einhaltung behördlich angeordneter Maßnahmen. Ausreichend Möglichkeiten zur Desinfektion stehen ebenfalls zu Verfügung.

Die jetzt beschlossenen Beschränkungen haben das Ziel die Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Sie sind notwendig und unumstritten. Wirtschaftlich sind sie jedoch teilweise existenzbedrohend. In solchen Fällen hilft die Republik.

Vergütungsanspruch bei bestimmten behördlichen Maßnahmen

Das Epidemiegesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, um die Verbreitung einer Epidemie zu verhindern. So etwa:

Quarantäne
Verkehrsbeschränkungen
Desinfektionsmaßnahmen
Betriebsbeschränkungen und Betriebsschließungen
Räumung von Wohnungen und Gebäuden
Beschlagnahme von Gegenständen (Autos, etc).

Wer von zumindest einer dieser Maßnahmen betroffen ist, muss sich daran halten. Für sich selbst und andere. Nachdem die behördliche Anordnung vorbei ist, kann Vergütung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH, MA) beantragt werden (§ 33).

ACHTUNG! Die Frist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Wegfall der Maßnahme.

Höhe des Schadenersatzes für Dienstnehmer

Der Dienstnehmer erhält weiterhin sein Geld vom Arbeitgeber (im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, zB Krankenstand). Nach der Auszahlung an den Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber Vergütung beantragen.

Der für die Zeit anfallende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, ist vom Bund zu ersetzen.

Höhe des Schadenersatzes für Unternehmer

Für Unternehmer ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Es ist noch offen, ob dies nach dem Durchschnittsverdienst der vergangenen zwölf Monate, als Ersatz für die entgangenen Aufträge oder im Vergleich mit dem Einkommen im Zeitraum zum vergangenen Jahr. Problem dabei: Hier soll es eine neue gesetzliche Regelung geben.
In den nächsten Tagen gibt es dazu nähere Informationen. Hintergrund: Es war wohl nicht finanzierbar in der gegenwärtigen Situation Unternehmern 100% ihres Verlustes zu ersetzen. Demnach ist es wichtig hier die richtigen Schritte zu setzen, damit der Kostenersatz entsprechend angemessen ist. Hier helfen wir Ihnen gerne weiter.

Was kann ersetzt werden?

Alles, das in Zusammenhang mit der verhängten Maßnahme steht, so etwa auch notwendige Nebenkosten, wie Behandlungskosten, Ärztehonorare, etc.

Finanzamt: Stundung, Ratenzahlung und Zahlungserleichterungen

Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben, bei einer Ratenbewilligung wird die Entrichtung in Teilzahlungen gestattet.

Der gebührenfreie Antrag sollte spätestens bis zum Fälligkeitstag eingebracht werden. Durch eine fristgerechte Antragstellung kann man Säumnisfolgen wie die Vorschreibung von bis zu drei Säumniszuschlägen (zunächst 2 % , nach drei Monaten 1 % und nach weiteren drei Monaten nochmals 1 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages) und Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden.

Zahlungserleichterungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Gebietskrankenkasse):

Bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen aufgrund der Auswirkungen durch den Corona-Virus, besteht bei der ÖGK die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen (Raten, Stundungen).

Ebenfalls möglich ist das Aussetzen von Exekutions- oder Insolvenzanträgen, sowie eine Nachsicht bei Säumniszuschlägen, wenn die Beitragsschuld bzw. Säumnis in Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona-Virus auf die Liquidität des Dienstgebers stehen.

Das sind die Maßnahmen im Detail:

Stundung der Beiträge
Bei Liquiditätsengpässen, die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, wird die maximale Stundungsdauer von ein auf drei Monate verlängert!

Ratenzahlung der Beiträge
Die Ratendauer kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden.

Nachsicht bei Säumniszuschlägen
Coronabedingte Meldeverspätungen können auf Antrag der Unternehmen nachgesehen werden.

Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen (der ÖGK)
Im Einzelfall können bei coronabedingten Liquiditätsengpässen Exekutionsanträge und Insolvenzanträge aufgeschoben werden. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich.

Voraussetzung für alle diese Erleichterungen sind entsprechende Anträge an die ÖGK.

Betreffend Corona-Kurzarbeit finden Sie hier weitere Informationen.

Hier finden Sie nähere Informationen welche Unternehmen wie offen halten.

 Wir beraten Sie gerne was zu tun ist, wie Sie zu Ihrer Vergütung kommen und welche Unterlagen Sie dafür brauchen.

Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366

Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:

Fixkosten werden bezahlt: Neues vom Corona-Hilfs-Fonds

Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)

Corona Hilfs-Fonds

Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2

Sonderhilfe für NÖ Betriebe

Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).

Hier finden Sie für Bürger, Verbraucher und Unternehmen weitere wichtige Informationen zum Thema Corona:

(Erbschaft)Steuer nach Corona-Krise? - Jetzt absichern!

Willkür bei Unternehmens-Öffnungen?

Corona und die Kredite

Corona und die Steuer + Bonuszahlungen

Corona und die Verträge

AGB sicher gestalten

Keine Miete bei Corona: Eine gute Idee?

Corona und die Miete (basic Info)

Klicken gegen die Krise — Handel geht Online!

Corona und die Reise

Corona und der Unterhalt

Corona und die Kinder

Zahlt der Staat genug wegen Corona-Maßnahmen?

Betrieb geschlossen, was jetzt? Geld bei Corona (Basic Info)

Unternehmen in der Krise – Droht Insolvenzwelle wegen Corona?

Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366

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