Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber - Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Baden. Wenn Sie einen Rechtsanwalt in Baden und Umgebung suchen, sind Sie bei uns genau richtig! Wir haben in unserer Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber klare Schwerpunkte gesetzt. Als Anwalt in Baden, setzen wir uns für Sie in den Bereichen Arbeitsrecht, Eherecht, Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Unternehmensgründungen, Geährleistung, Schadenersatz und Zivilrecht, Immobilienrecht, Kaufverträge, Mietrecht und Wohnrecht, Verträge zu allen geschäftlichen Vorgängen und Verwaltungsrecht bzw. Gewerberecht ein. In Baden und Umgebung sind wir seit vielen Jahren aktiv. Wenn Sie also einen Anwalt für Fälle in Baden, Wien, Bruck an der Leitha, Eisenstadt und dem nördlichen Burgenland, oder Wiener Neustadt brauchen: wir sind die Richtigen für Sie. In besonderen Fällen sind wir juristisch als Anwalt für Sie in ganz Niederösterreich, Wien und Burgenland für sie aktiv. Denn der persönliche Kontakt bei der Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber in Baden, ist uns sehr wichtig. Seit über 30 Jahren sind wir juristisch aktiv und konnten schon sehr vielen Menschen als Anwalt helfen. Wir machen als Anwalt auch GmbH Gründungen, OG, KG und anderen Unternehmensgründungen. Anwalt Dr. Gottfried Forsthuber, Mag. Gottfried Forsthuber und das restliche Team der Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber in Baden stehen Ihnen in vielen Bereichen zur Seite. Hauskauf, Mietverträge, Familienrecht, Obsorge: Das und noch viel mehr machen wir für Sie.AktuellesUnsere StärkenKontaktTelefon: +43 2252 / 86 3 66, Fax: +43 2252 / 86 3 66 2, Adresse: Kaiser Franz Joseph Ring 5, 2500 Baden, E-Mail: kanzlei@forsthuber.at

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Corona und die Kredite

am Samstag, 04 April 2020 20:01

Durch die Pandemie werden Kredit- und Zinszahlungen verschoben. Private und Unternehmer haben darauf Anspruch. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Wieder möglich: Klienten/Kundenverkehr in unserer Kanzlei (bitte Mund-Nasenschutz mitnehmen). Wir unterstützen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Belangen!
Persönliche Abgabe von Unterlagen: Bitte Sicherheits- und Desinfektionshinweise beachten.
Wir achten in unserer Kanzlei auf die Einhaltung behördlich angeordneter Maßnahmen. Ausreichend Mögilchkeiten zur Desifektion stehen ebenfalls zu Verfügung.

Um den drohenden Dominoeffekt durch die massiven Einschränkungen im Wirtschaftsleben zu stoppen, gibt es Erleichterungen bei Zahlungszielen.

Rückzahlungen, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, gelten mit Eintritt der Fälligkeit (zB 05.04.2020) für die Dauer von drei Monaten als gestundet. Das ist auf Verbraucherkreditverträge ("Privatkredite"), Kredite von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen anwendbar. Was darunter zu verstehen ist, finden Sie am Ende des Artikels. Der Kredit muss vor dem 15. März 2020 abgeschlossen worden sein.

Wann ist Stundung möglich?

Diese Stundung gilt aber nur, sofern der Verbraucher/das Unternehmen, aufgrund der außergewöhnlichen Verhältnisse in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, Einkommenseinbußen hat und dadurch die Lebensführung, oder die seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die anspruchsberechtigten Unternehmen gilt dies sinngemäß (Betriebsführung gefährdet).

Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung nicht in Verzug und es fallen daher auch keine Verzugszinsen an. Gegebene Sicherheiten (Bürgschaften,...) dürfen ebensowenig vom Kreditgeber in Anspruch genommen werden.

Alternativen

Der Kreditnehmer kann aber stattdessen seinen Kredit auch weiterhin normal bezahlen. Es kann aber auch etwas abweichendes vereinbart werden. ZB Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.

Was ist nach dem 30.06.2020?

Kommt nach dem 30.06.2020 keine einvernehmliche Einigung zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige  Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben.

Änderung des Gebührengesetzes

Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, sind von den Hundertsatzgebühren befreit (§ 35 Abs 8 GebG). (siehe auch Corona Hilfs-Fonds - Was ist zu tun?). Das heißt: Es werden keine (Gerichts)Gebühren eingehoben, insofern diese mit der COVID 19 Pandemie und einer damit verbundenen Finanzierung zusammenhängen (tw. Antragspflichtig bei Eintragung!).

        • Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen bis zum 1.7.2020
        • Keine Gebühren für Hypothekarverschreibungen, Bürgschaften und Bestandverträge

 

Update 09.04.2020: Probleme bei Banken

Einige unserer Klienten berichten, dass manche ihrer Hausbanken die neue Gesetzeslage ignorieren bzw. unverhältnismäßige Dokumentationen verlangen. Sollte es dabei zu Problemen kommen, helfen wir gerne weiter und vermitteln für Sie.

Welche Unternehmen haben Anspruch? (ergibt sich aus einer Empfehlung der Europäischen Kommission (2003/361/EG)

Kleinstunternehmen
weniger als 10 Personen beschäftigt, Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz bis zu 2 Mio.

kleine Unternehmen
weniger als 50 Personen beschäftigt, Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz bis zu 10 Mio.

mittlere Unternehmen
weniger als 250 Personen beschäftigt, Jahresumsatz bis zu 50 Mio oder Jahresbilanz bis zu 43 Mio.

Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366

Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:

Fixkosten werden bezahlt: Neues vom Corona-Hilfs-Fonds

Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)

Corona Hilfs-Fonds

Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2

Sonderhilfe für NÖ Betriebe

Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).

Hier finden Sie für Bürger, Verbraucher und Unternehmen weitere wichtige Informationen zum Thema Corona:

(Erbschaft)Steuer nach Corona-Krise? - Jetzt absichern!

Willkür bei Unternehmens-Öffnungen?

Corona und die Kredite

Corona und die Steuer + Bonuszahlungen

Corona und die Verträge

AGB sicher gestalten

Keine Miete bei Corona: Eine gute Idee?

Corona und die Miete (basic Info)

Klicken gegen die Krise — Handel geht Online!

Corona und die Reise

Corona und der Unterhalt

Corona und die Kinder

Zahlt der Staat genug wegen Corona-Maßnahmen?

Betrieb geschlossen, was jetzt? Geld bei Corona (Basic Info)

Unternehmen in der Krise – Droht Insolvenzwelle wegen Corona?

Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366

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