Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber - Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Baden. Wenn Sie einen Rechtsanwalt in Baden und Umgebung suchen, sind Sie bei uns genau richtig! Wir haben in unserer Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber klare Schwerpunkte gesetzt. Als Anwalt in Baden, setzen wir uns für Sie in den Bereichen Arbeitsrecht, Eherecht, Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Unternehmensgründungen, Geährleistung, Schadenersatz und Zivilrecht, Immobilienrecht, Kaufverträge, Mietrecht und Wohnrecht, Verträge zu allen geschäftlichen Vorgängen und Verwaltungsrecht bzw. Gewerberecht ein. In Baden und Umgebung sind wir seit vielen Jahren aktiv. Wenn Sie also einen Anwalt für Fälle in Baden, Wien, Bruck an der Leitha, Eisenstadt und dem nördlichen Burgenland, oder Wiener Neustadt brauchen: wir sind die Richtigen für Sie. In besonderen Fällen sind wir juristisch als Anwalt für Sie in ganz Niederösterreich, Wien und Burgenland für sie aktiv. Denn der persönliche Kontakt bei der Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber in Baden, ist uns sehr wichtig. Seit über 30 Jahren sind wir juristisch aktiv und konnten schon sehr vielen Menschen als Anwalt helfen. Wir machen als Anwalt auch GmbH Gründungen, OG, KG und anderen Unternehmensgründungen. Anwalt Dr. Gottfried Forsthuber, Mag. Gottfried Forsthuber und das restliche Team der Rechtsanwaltskanzlei Forsthuber in Baden stehen Ihnen in vielen Bereichen zur Seite. Hauskauf, Mietverträge, Familienrecht, Obsorge: Das und noch viel mehr machen wir für Sie.AktuellesUnsere StärkenKontaktTelefon: +43 2252 / 86 3 66, Fax: +43 2252 / 86 3 66 2, Adresse: Kaiser Franz Joseph Ring 5, 2500 Baden, E-Mail: kanzlei@forsthuber.at

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Zahlt der Staat genug wegen Corona-Maßnahmen?

am Donnerstag, 02 April 2020 00:53

Bis vor Kurzem gab es die Möglichkeit bei einer Pandemie vollen Ersatz (!) für den Verlust aufgrund einer behördlichen Maßnahme zu beantragen. Jetzt gibt es gravierende Änderungen bei Zahlungen. Ist das verfassungskonform?

Wieder möglich: Klienten/Kundenverkehr in unserer Kanzlei (bitte Mund-Nasenschutz mitnehmen). Wir unterstützen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Belangen!
Persönliche Abgabe von Unterlagen: Bitte Sicherheits- und Desinfektionshinweise beachten.
Wir achten in unserer Kanzlei auf die Einhaltung behördlich angeordneter Maßnahmen. Ausreichend Möglichkeiten zur Desinfektion stehen ebenfalls zu Verfügung.

Gegenwärtig erleben wir eine Gesundheits- und Wirtschaftskrise, die Österreich innerhalb weniger Monate erreicht hat. Die Republik Österreich hat darauf mit zahlreichen und sehr kurzfristigen Maßnahmen reagiert. Eine dieser Änderung betrifft den Ersatz von Verlusten - aufgrund behördlicher Maßnahmen (Betriebsschließungen, Veranstaltungsverbote) - während einer Epidemie.

Bis Mitte März 2020 war der „Vergütungsanspruch“ (kein Schadenersatz!) eines Bürgers bzw. eines Unternehmers im Epidemiegesetz aus dem Jahr 1954 geregelt (nähere unter „Betrieb geschlossen, was jetzt? Geld bei Corona“ )

Dieses sah für zB für Unternehmer, die eine Maßnahme hart trifft, eine Entschädigung nach „dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen“ vor. Auf einen Vergütungsanspruch sind jene Beträge anzurechnen, die sich der Berechtigte durch die Betriebsschließung erspart oder die er von dritter Seite aus dem gleichen Anlassfall als Unterstützung erhält. Diese gesetzliche Regelung wurde durch eine andere überlagert, ist de facto nicht anwendbar. Es war wohl nicht finanzierbar zB Unternehmern 100% ihres Verlustes zu ersetzen.

Der Vertrauensgrundsatz

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dies dennoch bedenklich, kann dadurch doch der Vertrauensgrundsatz verletzt werden. Sinngemäß ist dieser „Vertrauensgrundsatz“ mit jenem des Straßenverkehrs vergleichbar. Auch im Straßenverkehr vertraut man darauf, dass sich der andere an die Regeln hält. In unserem Fall: Wir zahlen Steuern und vertrauen darauf, dass bei einem Jahrhundertereignis der Staat vereinbarungsgemäß hilft. Wenn also spontan ein Gesetz geändert wird, ohne den Menschen die Gelegenheit zu geben sich darauf einzustellen, bricht der Staat diesen Vertrauensgrundsatz.

Bricht der Staat seine eigenen Regeln?

Ob all diese Maßnahmen notwendig, angemessen und verhältnismäßig waren, kann erst im Nachhinein beurteilt werden. Jedoch: Im Nachhinein ist man immer klüger. Wir werden uns alle Fragen stellen, die so ähnlich lauten werden, wie „Wäre die Betriebsschließung tatsächlich notwendig gewesen? Hätte es eine Maskenpflicht auch getan? War die Hilfszahlung von (nur) EUR X fair, obwohl das Gesetz geändert wurde?“ Wir wissen es derzeit nicht. Will man also die Frage beantworten, ob der Staat den Vertrauensgrundsatz in seinem Handeln einhält, kann fairerweise nur das Wissen und die Kenntnis bei Beginn (!) der Krise als Grundlage herangezogen werden (ex ante). Denn: Der Gesetzgeber kann anlassbezogen handeln.

Was kann man tun?

Zunächst sich beraten lassen! Wir erleben regelmäßig Schicksale von Bürgern und Unternehmen, die zu uns kommen NACHDEM sie bereits einen Antrag gestellt haben. Wir raten Ihnen aufrichtig: Fragen Sie vorher!

Haben die Corona-Maßnahmen also zu einem Verlust geführt, muss ein Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat gestellt werden. Dieser Antrag muss binnen 6 Wochen ab Wegfall der Maßnahmen gestellt und begründet werden. Es ist schon jetzt davon auszugehen, dass derartige Anträge massenhaft abgelehnt werden; mit der Begründung, dass ohnehin zB bereits der Härtefall-Fons ausgezahlt und die alte Regelung nach dem Epidemiegesetz ("volle Vergütung") ersetzt hat.

Die Grundrechtsbeschwerde

Will man zu seinem Geld kommen, muss dieser Bescheid bekämpft werden. Es gibt hierbei zwei Möglichkeiten. Eine davon ist zunächst das Mittel der Wahl: Die Grundrechtsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser entscheidet dann, ob die kurzfristige Änderungen dem Vertrauensgrundsatz entsprechen, oder nicht.

Nur der Kläger hat einen Anspruch

Nur derjenige, der seinen Anspruch geltend macht, hat im Erfolgsfall auch Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz. Wer kein Rechtsmittel ergreift, ist jedenfalls seinen Anspruch los!

Unser Rat

Es bestehen Chancen diesen Rechtstreit zu gewinnen. Es hängt davon ab, welche Argumente vorgebracht werden und wie der Verfassungsgerichtshof in dieser Frage abwägt. Diese Vorgehensweise ist aber jedenfalls mit Kosten verbunden. Ab wann es für Sie auszahlt bzw. Sinn macht diesen Schritt zu setzen, erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch. Vereinbaren Sie sich einen Termin! 02252 86 366

Wie verhalten Sie sich, wenn - trotz aller staatlicher Hilfe – die Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können und eine Insolvenz droht? Hier gibt es nähere Infos: Unternehmen in der Krise – Droht Insolvenz wegen Corona?

Update 04.04.2020
In den letzten Tagen haben Regierungsvertreter argumentiert, dass aufgrund der gegenwärtigen Maßnahmen das Epidemiegesetz keine Grundlage für Ausgleichszahlungen bilde. Man spreche die ganze Zeit von "Pandemie". Eine "Pandemie" sei keine "Epidemie" (lokaler als eine Pandemie), und daher gelte dies nicht. Vielmehr seien die "neuen" Bestimmungen anzuwenden.

Interessant in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass eine lang geehgte Forderung des Gemeindebundes umgesetzt wird: Von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat können Bürgermeister die Corona-Patienten in ihrer Gemeinde mitgeteilt werden. Was nun? Einerseits findet das Epidemiegesetz Anwendung, andererseits nicht?

Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366

Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:

Fixkosten werden bezahlt: Neues vom Corona-Hilfs-Fonds

Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)

Corona Hilfs-Fonds

Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2

Sonderhilfe für NÖ Betriebe

Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).

Hier finden Sie für Bürger, Verbraucher und Unternehmen weitere wichtige Informationen zum Thema Corona:

(Erbschaft)Steuer nach Corona-Krise? - Jetzt absichern!

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