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Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber

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Unternehmen in der Krise – Droht Insolvenzwelle wegen Corona?

Wie verhalten Sie sich, wenn - trotz aller staatlichen Hilfe – die Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können und eine Insolvenz droht?

Wie verhalten Sie sich, wenn - trotz aller staatlichen Hilfe – die Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können und eine Insolvenz droht?

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Die Gründe für eine Insolvenz können vielfältig sein. Von unternehmerischen Fehlentscheidungen über Zahlungsausfälle bei Kunden bis zu Änderungen der Auftragslage, können die Ursachen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unternehmens liegen. Die Corona-Pandemie hat zweifelsohne für jedes Unternehmen Auswirkungen. Gerade für kleinere Unternehmen, ist die Krise existenzbedrohend, da Umsätze wegbrechen.

Die angekündigten staatlichen Förderungen und Hilfen, werden die Liquiditätsprobleme wahrscheinlich nicht zur Gänze lösen können. Wann die Hilfe kommt, ist ebenso ungewiss und nicht vorhersehbar. Bis dahin sind zwei Aspekte sehr genau zu beachten.

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Es gibt zwei Gründe für eine Insolvenz:

  • Zahlungsunfähigkeit, und
  • Überschuldung (bei Kapitalgesellschaften)

Diese beiden Gründe, sind in der gegenwärtigen Krise brandgefährlich, doch dazu sogleich. Zuvor noch eine kurze Begriffsbestimmung:

Wann ist man zahlungsunfähig?

„Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen, und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann.“

  • Kein „Loch auf, Loch zu“ System: Punktuelle Gläubigerbefriedigung rettet den Schuldner auch nicht.
  • OGH sagt: Wenn Schuldner mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht bezahlen kann (wohl ein Richtwert), wobei hierbei Besonderheiten zu beachten sind!
  • Wie lange Zahlungsschwierigkeiten dauern dürfen, um noch als eine vorübergehende Zahlungsstockung bezeichnet werden zu können, ist schwer zu sagen. Lehre und Rechtsprechung sprechen von ca. 3 bis 5 Monaten, danach liegt jedenfalls Zahlungsunfähigkeit vor.

Wie Sie feststellen, ob eine (insolvenzrechtlich beachtliche) Zahlungsunfähigkeit vorliegt, erklären wir Ihnen gerne bei einem persönlichen Beratungsgespräch.

Wann ist man überschuldet (Kapitalgesellschaften)?

Überschuldung tritt meist früher als die Zahlungsunfähigkeit ein. Auch dafür besteht keine Definition im Gesetz. Lehre und Rechtsprechung haben diesen Begriff näher konkretisiert. Man muss zwischen Privaten und Unternehmern unterscheiden. Bei Unternehmern gib es noch immer die Hoffnung, dass die Umsätze wieder steigen.

Eine Insolvenzrechtlich relevante Überschuldung liegt bei Unternehmensträgern also nur vor, wenn
• die Schulden insgesamt die Aktivbestandteile des Vermögens übersteigen („rechnerische Überschuldung“)
• und dabei keine positive Fortbestehensprognose möglich ist.

Rechnerische Überschuldung und Fortbestehensprognose sind separat zu prüfen. Wie Sie feststellen, ob eine Überschuldung Ihres Unternehmens vorliegt, erklären wir Ihnen gerne bei einem persönlichen Beratungsgespräch.

Befreiung aus der Insolvenz

Der Gesetzgeber hat in dieser zweifelsohne beispiellosen Krise mit einer Verlängerung der Frist für den Insolvenz-Eigenantrag des Schuldners reagiert. Nunmehr muss innerhalb von 120 Tagen (statt vorher innerhalb von 60 Tagen) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, ein Insolvenzantrag gestellt werden (§ 69 Abs 2a IO).

Das ist zwar gut gemeint, jedoch ist das Problem damit noch nicht gelöst. Es besteht nämlich noch immer die Möglichkeit des Gläubigers die Insolvenzeröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners zu beantragen. Sofern diese bescheinigt werden kann, ist das Verfahren zu eröffnen.

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Hierbei braucht es eine gesetzliche Klarstellung, was genau unter Zahlungsunfähigkeit/Zahlungsstockung in Zeiten einer Pandemie, wie wir sie gerade erleben, zu verstehen ist. Hier wird ein anderer Maßstab anzusetzen sein. Ansonsten drohen Insolvenzanträge gegen an sich gesunde Unternehmen!

Ebenso muss die „Überschuldung“ in Corona-Zeiten überdacht werden. Denn die Fortbestehensprognose wird ansonsten leider negativ ausfallen. In diesem Fall wäre das Urteil fatal. Die Zusammenfassung würde lauten: „Es besteht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Zahlungsfähigkeit der GmbH/AG… für das laufende und nächste Geschäftsjahr.“

In Krisenzeiten werden Unternehmen geradezu verramscht. Denn der sogenannte „Liquidationswert“ eines Unternehmens wird in aller Regel keinesfalls zur Deckung aller fälligen und nicht fälligen Forderungen ausreichen. Solchen Unterdeckungen muss üblicherweise eine günstige Fortbestehensprognose gegenüberstehen, um eine Überschuldung zu vermeiden. Doch in Krisenzeiten, ist das oft ein Ding der Unmöglichkeit. Wie soll ein Unternehmen in einer Krise, in der sich wöchentlich die Umstände ändern, bescheinigen können, dass die Zahlungsfähigkeit in den kommenden zwei Jahren „überwiegend wahrscheinlich“ ist?

Daher neuerlich der Appell an alle Entscheidungsträger: Bei Prüfung, ob eine Insolvenz vorliegt, braucht es bei
• Zahlungsunfähigkeit,
• Zahlungsstockung, und
• Überschuldung
eine Klarstellung.

Ansonsten droht ein Flächenbrand an Insolvenzen, der auch gesunde Unternehmen erfasst und in ihrer Existenz gefährdet.

Der Eintritt der Zahlungsfähigkeit muss nicht das Ende sein. Neben der Verteilung des Schuldnervermögens im Insolvenzverfahren und damit dem Ende der wirtschaftlichen Tätigkeit, gibt es auch die Möglichkeit durch ein Sanierungsverfahren den Weg zurück ins Geschäftsleben zu finden. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung von Unternehmen von der Gründung weg. Dadurch können wir Ihnen behilflich sein, einer Krise bereits vorzubeugen oder wenn es schon zu spät ist den Weg zurück aus der wirtschaftlichen Schieflage zu finden. Wir wirken auch als Insolvenzverwalter.

Wir beraten Sie gerne in allen Fragen zum Insolvenzrecht, vertreten Schuldner- und Gläubigerinteressen, helfen bei der Betreibung von Forderungen, stehen Ihnen im Privatkonkurs zur Seite und helfen Ihnen bei der Durchsetzung von Absonderungs- und Aussonderungsrechten.

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Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366

Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:

Fixkosten werden bezahlt: Neues vom Corona-Hilfs-Fonds

Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)

Corona Hilfs-Fonds

Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2

Sonderhilfe für NÖ Betriebe

Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).

Hier finden Sie für Bürger, Verbraucher und Unternehmen weitere wichtige Informationen zum Thema Corona:

(Erbschaft)Steuer nach Corona-Krise? - Jetzt absichern!

Willkür bei Unternehmens-Öffnungen?

Corona und die Kredite

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