Bis zu 75% Fixkostenzuschuss werden versprochen. Hier die Details für Ihre Entscheidung.
Bis zu 75% Fixkostenzuschuss werden versprochen. Hier die Details für Ihre Entscheidung.
Wieder möglich: Klienten/Kundenverkehr in unserer Kanzlei (bitte Mund-Nasenschutz mitnehmen). Wir unterstützen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Belangen!
persönliche Abgabe von Unterlagen: Bitte Sicherheits- und Desinfektionshinweise beachten.
Wir achten in unserer Kanzlei auf die Einhaltung behördlich angeordneter Maßnahmen. Ausreichend Mögilchkeiten zur Desifektion stehen ebenfalls zu Verfügung.
Wie wir schon vor einiger Zeit bemerkt haben, gibt es beim Corona-Hilfs-Fonds einiges zu verbessern („Corona Hilfs-Fonds")
Die Kritik dürfte angekommen sein. Erfreulich ist zu bemerken, dass mittlerweile auch die "Wirtschaftsexperten" der Regierung die Dringlichkeit der Lage erkannt haben. Der Fixkostenzuschuss des Corona Hilfs Fonds kann nun doch nicht erst 2021, sondern bereits mit 18.05.2020 beantragt werden.
Nun liegt auch die Richtline und die Verordnung vor. Das wichtigste daraus haben wir für Sie zusammengefasst.
Weiterhin gilt: Nicht übereiligt sein! Die Erfahrung der letzten Wochen und Monate hat gezeigt, dass es viel Zeit, Nerven und auch Kosten sparen kann, nicht augenblicklich loszulegen, sondern die Neuerungen genau zu prüfen.
Welche Unterstützung gibt es?
Unternehmen, die von der Krise hart getroffen sind, werden teilweise die Fixkosten und den Wertverlust von verderblichen oder saisonalen Waren ersetzt. Anträge sind ab 20.05.2020 möglich. Kurz danach kann mit einer ersten Teilauszahlung des Zuschusses gerechnet werden. Der Zuschuss muss unter bestimmten Voraussetzungen nicht zurückgezahlt werden.
Fixkosten sind dann förderfähig, wenn diese betrieblich veranlasst sind und zwischen 16.3.2020 und 15.09.2020 anfallen.
Was wird gefördert?
Fixkosten sind:
• Miet- und Pachtzins, Strom, Gas und Ähnliches
• Versicherungsprämien
• Zinsen und die Zinskomponente von Leasingraten
• Lizenzgebühren
• Kosten der Telekommunikation
• Sonstige vertragliche vereinbarte und betrieblich notwendige Kosten
• Personalaufwendungen, für die Bearbeitung von Stornierungen
• Der Wertverlust von verderblichen oder saisonalen Waren, wenn dieser wegen der Covid-19 Krise zumindest 50% beträgt
• Ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen
Zum letzten Punkt: Der Unternehmerlohn entspricht dem steuerlichen Gewinn des Vorjahres linear umgelegt auf Monate und kann jedenfalls EUR 666,66 maximal aber EUR 2.666,67 pro Monat betragen.
Versicherungsleistungen zur Deckung dieser Fixkosten (z.B. Betriebsausfallsversicherung), sind in Abzug zu bringen.
Wie ist der Zuschuss strukturiert?
Die Höhe des Fixkostenzuschusses hängt vom Umsatzrückgang während des Betrachtungszeitraumes ab. Verglichen wird jeweils der Umsatz des gleichen Zeitraumes im Jahr 2019. Es gibt sechs Betrachtungszeiträume zur Auswahl. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.
• Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
• Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
• Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
• Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
• Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
• Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
Einnahmen-Ausgabenrechner (§4 Abs. 3 EStG) bemessen den Umsatz und die Fixkosten nach Zu- und Abfluss.
Abhängig vom tatsächlichen Umsatzrückgang ersetzt der Fixkostenzuschuss die angefallenen Fixkosten in folgender Höhe:
• unter 40%Umsatzausfall >> 0% der Fixkosten
• 40% bis 60% Umsatzausfall >> 25% der Fixkosten
• über 60% bis 80% Umsatzausfall >> 50% der Fixkosten
• über 80% bis 100% Umsatzausfall >> 75% der Fixkosten
Der Fixkostenzuschuss wird nur dann gewährt, wenn zumindest EUR 2.000,00 aufgrund dieser Kriterien ausbezahlt werden können. Nach oben hin ist der Zuschuss mit EUR 90 Mio. begrenzt. Andere Covid-19-Förderungen (ausgenommen ist die Kurzarbeit) werden angerechnet.
Wie und Wann wird ausgezahlt?
Um die Liquiditätsengpässe der Unternehmen möglichst schnell zu lindern, kann einen Auszahlung in maximal drei Tranchen beantragt werden. Eine Auszahlung ist wie folgend dargestellt möglich:
• 1/3 des voraussichtlichen Zuschusses kann ab 20.5.2020 beantragt werden.
• 1/3 des voraussichtlichen Zuschusses kann zusätzlich ab 19.8.2020 beantragt werden.
• 1/3 des voraussichtlichen Zuschusses kann schlussendlich ab 19.11.2020 beantragt werden.
Für alle Tranchen vor dem 19.11.2020 sind der Umsatzrückgang und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Die Schätzung wird in vielen Fällen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sein. Für die Auszahlung der dritten bzw. letzten Tranche müssen bereits qualifizierte Unterlagen aus dem Rechnungswesen, bestätigt durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorgelegt werden. Die Antragsbegründung ist also nicht gerade einfach zu stemmen. Allerdings: Die Zahlung wäre ansonsten hochgradig betrugsanfällig. Immerhin geht es um Steuergeld. Eine Welle des Unmutes, ist aber dennoch zu erwarten.
Wer wird gefördert?
Anspruchsberechtigt für den Fixkostenzuschuss sind Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
• Der Sitz oder die Betriebsstätte des Unternehmens müssen in Österreich sein.
• Die Fixkosten des Unternehmens müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein.
• Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%
• Umsatzverlust muss sich durch COVID-19 verursacht sein.
• Das Unternehmen war vor der COVID-19-Krise als gesundes Unternehmen anzusehen.
• Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um Fixkosten zu reduzieren.
Ausgenommen von der Förderung sind Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
• Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors
• Gebietskörperschaften oder Einrichtungen öffentlichen Rechts
• Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern (per 31.12.2019) die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben anstatt Kurzarbeit zu beanspruchen.
WICHTIG! Welche Verpflichtungen hat das Unternehmen?
Das Unternehmen verpflichtet sich mit der Antragseinbringung
• auf Erhalt von Arbeitsplätzen besonderen Bedacht zu nehmen,
• die Entnahmen durch den Unternehmer bzw. die Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen,
• keine Boni an die Geschäftsführung oder Vorstände auszubezahlen, die 50% der Zahlung aus 2019 übersteigen,
• zwischen 16.03.2020 und 16.03.2021 keine neuen Gewinnausschüttungen zu beschließen (daher „angemessener Unternehmerlohn“ als Fixkostenposition) und
• den Fixkostenzuschuss nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen zu verwenden.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline und kann ab 20.05.2020 (erste Tranche) bis spätestens 31.08.2021 eingebracht werden. Derzeit sind noch viele Detailfragen zum Fixkostenzuschuss in Bearbeitung. Daher empfehlen wir mit der Antragstellung möglichst zuzuwarten.
Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366
Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:
Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)
Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2
Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).
Hier finden Sie für Bürger, Verbraucher und Unternehmen weitere wichtige Informationen zum Thema Corona:
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