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Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber

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Steuererleichterungen für Unternehmen

Beschleunigte Abschreibung für Investitionen, Verlustrücktrag, Flüge werden teurer: Hier lesen Sie die Details für Ihre Steuerersparnis. Achtung: Unterschiedliche Regelungen zB für Gebäude und Mietobjekte.

Beschleunigte Abschreibung für Investitionen, Verlustrücktrag, Flüge werden teurer: Hier lesen Sie die Details für Ihre Steuerersparnis. Achtung: Unterschiedliche Regelungen zB für Gebäude und Mietobjekte.

———Wieder möglich: Klienten/Kundenverkehr in unserer Kanzlei (bitte Mund-Nasenschutz mitnehmen). Wir unterstützen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Belangen!
persönliche Abgabe von Unterlagen: Bitte Sicherheits- und Desinfektionshinweise beachten.
Wir achten in unserer Kanzlei auf die Einhaltung behördlich angeordneter Maßnahmen. Ausreichend Mögilchkeiten zur Desifektion stehen ebenfalls zu Verfügung.

Wieder einmal wurde ein Sammelgesetz beschlossen. In diesem Fall wurde es „Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – KonStG 2020“ getauft. Schwerpunkte dieses Gesetzes sind Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdiener sowie ein Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmen. Demnach soll der Eingangssteuersatz der Einkommensteuer rückwirkend ab 1.1.2020 auf 20% gesenkt werden, um Menschen und Familien mit niedrigen Einkommen zu unterstützen.

Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, sollen mit einer Erhöhung der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden.

Für Unternehmen sollen
• ein Verlustrücktrag und
• eine degressive ("beschleunigte") Absetzung für Abnutzung (AfA)eingeführt, sowie
• Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen verlängert werden.

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden ebenfalls Entlastungsmaßnahmen, wie etwa
• die Einführung einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne oder
• die Erhöhung der Grenze der Buchführungspflicht (von 550.000 Euro auf 700.000 Euro)
gesetzt.

Schließlich soll ein weiterer Teil der im Regierungsübereinkommen 2020-2024 beschlossenen ökosozialen Steuerreform durch die Erhöhung der Flugabgabe bei Kurz- und Mittelstrecken umgesetzt werden. All diese Maßnahmen sollen zu einer Stärkung der Kaufkraft und zu einer Belebung der Konjunktur führen.

TOP 1 Zu den Details der „beschleunigten“ Abschreibung

Die degressive („beschleunigte“) Abschreibung gilt für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter und erfolgt mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 %, wobei der Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert anzuwenden ist.

Ausgeschlossen sind:
• unkörperliche Wirtschaftsgüter (zB Lizenzen, Firmenwert)
gebrauchte Wirtschaftsgüter
Gebäude (für diese wird eine beschleunigte lineare Abschreibung eingeführt; siehe unten)
PKW, Kombi (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge, die zu mindestens 80 % gewerblicher Personenbeförderung dienen)
Anlagen zur Förderung, Speicherung, direkten Nutzung oder zum Transport fossiler Energieträger

Wurde vom Steuerpflichtigen mit der Abschreibung nach der degressiven ("beschleunigten") Abschreibungsmethode begonnen, ist er in den Folgejahren daran gebunden
; dennoch ist ein Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig; nicht zulässig ist hingegen der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige daher bei erstmaliger Berücksichtigung für die lineare Abschreibung, ist die Möglichkeit der degressiven ("beschleunigten") Abschreibung für dieses Wirtschaftsgut in der Folge ausgeschlossen. Für unterschiedliche Wirtschaftsgüter können unterschiedliche Abschreibungsmethoden gewählt werden.

Beispiel zur „beschleunigten“ Abschreibung
Anschaffungskosten: 100.000 Euro, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2021, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 8 Jahre; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Degressive Abschreibung bis 2025; 2026 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung.

Degressive AfA 2021: 100.000 x 30% = 30.000(Restbuchwert Ende 2021: 70.000)
Degressive AfA 2022: 70.000 x 30% = 21.000 (Restbuchwert Ende 2022: 49.000)
Degressive AfA 2023: 49.000 x 30% = 14.700 (Restbuchwert Ende 2023: 34.300)
Degressive AfA 2024: 34.300 x 30% = 10.290(Restbuchwert Ende 2024: 24.010)
Degressive AfA 2025: 24.010 x 30% = 7.203(Restbuchwert Ende 2025: 16.807)
Wechsel zur linearen AfA 2026: Lineare AfA ab 2026: 5.602 (Restbuchwert Ende 2025 iHv 16.807 / Restnutzungsdauer 3 Jahre)

Die Neuregelung soll für Wirtschaftsgüter anzuwenden sein, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, wobei in letzterem Fall der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich ist. Für früher angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ergeben sich in Bezug auf die AfA keine Änderungen.

Beschleunigte lineare Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden (gilt auch für zuvor privat hergestellte Gebäude/Grundstücke!), wird eine beschleunigte AfA (=degressive AfA) vorgesehen (kein Wahlrecht). Im Jahr der Inbetriebnahme beträgt die AfA das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes (7,5 % bzw 4,5 %), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw 3 %). Auch bei Anschaffung/Herstellung im zweiten Halbjahr ist der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam. Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die AfA wieder 2,5 % bzw 1,5 %.

Beispiel:
Anschaffung eines Bürogebäudes im Jahr 2021, Anschaffungskosten: 700.000, AfA-Satz nach § 8 Abs. 1 EStG: 2,5%
Beschleunigte AfA 2021: 700.000 x 7,5%= 52.500
Beschleunigte AfA 2022: 700.000 x 5%= 35.000
AfA ab 2023: 700.000 x 2,5%= 17.500

Die beschleunigte lineare Abschreibung ist sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich anzuwenden (Vermietung siehe sogleich!).

Die Halbjahresabschreibungsregelung gemäß § 7 Abs. 2 EStG ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr 2020 der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Für die Beurteilung des Herstellungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich.

„Beschleunigte“ Abschreibung bei Vermietung und Verpachtung

Bei Objekten, die der Vermietung und Verpachtung dienen, kann zwar auch beschleunigt AfA geltend gemacht werden, jedoch in geringerem Umfang:

Beispiel:
Anschaffung eines Gebäudes im Jahr 2021, Anschaffungskosten: 400.000.
Beschleunigte AfA 2021: 400.000 x 4,5%= 18.000
Beschleunigte AfA 2022: 400.000 x 3%= 12.000
AfA ab 2023: 400.000 x 1,5 %= 6.000

Unser Tipp: Erst die Gesetzwerdung abwarten, bevor Investitionen getätigt werden. In den letzten Monaten haben sich oft über Nacht wesentliche Details geändert. Erst die genaue Kenntnis des Förderprogramms garantiert eine optimale Nutzung.

Dieses Werkzeug kann mit Maßnahmen nach dem 1. Investitionsprämiengesetz kombiniert werden. Lesen Sie dazu unseren Artikel „Staatliche Prämie bei Investitionen“.

TOP 2 Verlustrücktrag für Unternehmer

Bis zu 5.000.000 können Verluste aus 2020 mit Gewinnen aus 2019 und (etwas eingeschränkt) mit 2018 gegengerechnet werden. Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr  bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 6 in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug). Unternehmer mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr, haben das Wahlrecht Verluste 2020 oder 2021 gegenzurechnen.

TOP 3 Höhere Steuern auf Flüge

Jeder Flug ist betroffen, jedoch unterschiedlich hoch. EUR 30,- pro Kurzstrecke für Ziele, die weniger als 350 km entfernt sind und EUR 12,- für alle anderen Flüge, für zu einer deutlichen Erhöhung der Flugabgabe für die Kurz- und Mittelstrecke sowie einer Senkung bei der Langstrecke.

Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366

Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:

Fixkosten werden bezahlt: Neues vom Corona-Hilfs-Fonds

Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)

Corona Hilfs-Fonds

Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2

Sonderhilfe für NÖ Betriebe

Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).

Hier finden Sie für Bürger, Verbraucher und Unternehmen weitere wichtige Informationen zum Thema Corona:

Erbschaftsteuer nach Corona-Krise? - Jetzt Schenkungen prüfen!

Willkür bei Unternehmens-Öffnungen?

Corona und die Kredite

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