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Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber

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Mehr Zeit, um Insolvenz abzuwenden

Überschuldete Unternehmen haben weiterhin mehr Zeit, um Insolvenz anzumelden. Dem eigenen Unternehmen einen Kredit zu geben, wird leichter möglich. Aber die Probleme liegen im Detail. Hier nähere Infos:

Überschuldete Unternehmen haben weiterhin mehr Zeit, um Insolvenz anzumelden. Dem eigenen Unternehmen einen Kredit zu geben, wird leichter möglich. Aber die Probleme liegen im Detail. Hier nähere Infos:

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Langsam, aber sicher mehren sich die Anzeichen einer anrollenden Pleitewelle. Und diese Sorge ist nicht ganz unbegründet. Unternehmen, die Ihre Rechnungen nicht mehr zahlen können, sind verpflichtet Insolvenz anzumelden. Daher: Wirtschaftskrise hin oder her, die Voraussetzungen wann Überschuldung (bei juristischen Personen) bzw. Zahlungsunfähigkeit (bei natürlichen Personen) vorliegt, sind gleich geblieben.

Was sich geändert hat, sind die Fristen zur Antragstellung. Und das gibt den Unternehmen mehr Luft, um wieder auf die Beine zu kommen. Eine wichtige politische Maßnahme wie wir von Forsthuber & Partner Rechtsanwälte aus Baden bei Wien finden.

Wann liegt eine Insolvenz vor?

Das heißt aber nicht, dass man eine sich abzeichnende Insolvenz auf den „St. Nimmerleinstag“ verschieben kann. Weiterhin besteht die Gefahr für die Geschäftsführung persönlich in die Haftung zu kommen, wenn deutliche Anzeichen einer Insolvenz ignoriert werden (zB „Loch auf, Loch zu“, das nur teilweise Zahlen von Rechnungen möglich, und andere Aspekte, die wir Ihnen gerne in einem anwaltlichen Beratungsgespräch erklären).

Deckt das Vermögen des Betriebes nicht mehr die Schulden und ist zudem das Fortbestehen des Unternehmens in Gefahr („negative Fortbestehensprognose“), muss grundsätzlich ein Insolvenzantrag beim zuständigen Landesgericht (zB Landesgericht Wr. Neustadt) gestellt werden.

Die Fristen für den Insolvenzantrag

Diese Frist wurde coronabedingt schon einmal, konkret bis 30. Juni 2020 verlängert. Nun gibt es eine weitere Verlängerung auf den 31. Oktober 2020 (Details sogleich). Gleich vorweg: Es ist zu bezweifeln, dass noch eine weitere, dritte, Verlängerung kommt.

Ab diesem Datum muss das überschuldete Unternehmen (wenn der Unternehmensträger eine juristische Person ist, zB „Tischlermeister Hobel GmbH“)

  • • innerhalb von 60 Tagen, wenn ernsthafte Verhandlungen mit den Gläubigern geführt werden, oder
  • • innerhalb von 120 Tagen, wenn die Ursache der Insolvenz in einer Naturkatastrophe oder Pandemie/Seuche liegt, den Insolvenzantrag stellen.


Ist der Unternehmensträger eine natürliche Person (zB „Gasthaus zum goldenen Hirschen, Inhaber Max Müller“), greift nur die verlängerte Höchstfrist von 120 Tagen, sofern die Coronakrise die Zahlungsunfähigkeit zumindest mitverursacht hat. Kann die Krise als Ursache nicht glaubhaft gemacht werden, bleibt es bei der 60 Tage Frist.

Beispiel 1:
Die Kassa der „Tischlermeister Hobel GmbH“ ist ab 30.08.2020 klamm, die Schulden übersteigen das Vermögen, die Zukunftsperspektiven sind schlecht, es können nicht alle Rechnungen auf einmal bezahlt werden. In dieser Situation läuft die Frist zur Antragstellung mit 31.10.2020. Nach dem 31.10.2020 hat „Tischlermeister Hobel GmbH“ 60 bzw. 120 Tage Zeit; vorausgesetzt es werden ernsthafte Sanierungsversuche unternommen und Verhandlungen mit den Gläubigern geführt.
Ergebnis: 31.10.2020 plus 2 bzw. 4 Monate.

Beispiel 2:
Beim „Gasthaus zum goldenen Hirschen, Inhaber Max Müller“ können mit 30.08.2020 nicht alle Rechnungen bezahlt werden und es ist auch nicht zu erwarten, dass sich das Geschäft verbessert. Da es sich hier um ein Einzelunternehmen (!), dh es wird von einer natürlichen Person betrieben, handelt, gibt die Verlängerung auf den 31.10.2020 nicht! In diesem Fall gilt nur die Verlängerte Frist von 120 Tagen.
Ergebnis: 30.08.2020 plus 4 Monate = 27.12.2020 als letzter Tag, indem Insolvenz angemeldet werden kann, ohne in weitere Haftungsfragen verwickelt zu werden.

Leichtere Möglichkeit dem eigenen Unternehmen Geld zu borgen

Bis 31. Oktober 2020 ist es leichter möglich dem eigenen Unternehmen, sofern es eine juristische Person ist (zB „Tischlermeister Hobel GmbH“), Geld zu borgen bzw. dem eigenen Unternehmen einen Kredit zu gewähren. Sofern der Gesellschafter, Tischlermeister Hobel höchstselbst, mehr als 25% Anteil an der GmbH hält, hätte die Kreditgewährung an das eigene Unternehmen Probleme machen können.

Denn bis vor Corona wurde so ein Kredit als sog. „eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen“ behandelt. Folge: Der Gesellschafter konnte sich mit seiner Forderung gegen das eigene Unternehmen im Fall der Insolvenz ganz hinten anstellen und hätte nur etwas bekommen, wenn alle anderen Gläubiger vor ihm ihren Anteil bekommen haben.

Da wir in besonderen Zeiten leben, braucht der 25%+ Gesellschafter Tischlermeister Hobel keine Angst haben, im Fall der Insolvenz gar nichts zu bekommen.

Er wäre den anderen Gläubigern gleichgestellt, bekommt damit zumindest die Konurs- oder Sanierungsquote, sofern es sich um einen Kredit mit kurzer Laufzeit von maximal 120 Tagen handelt. Die weiteren Voraussetzungen erklären wir Ihnen gerne bei einem persönlichen Beratungsgespräch.

Zusammenfassend: Behalten Sie die Fristen im Auge, handeln Sie überlegt, überprüfen Sie regelmäßig Ihre Kostenstruktur. Wenn Sie Rat und Unterstützung brauchen, um das weitere Vorgehen im Fall einer Insolvenz zu besprechen bzw. schon zuvor ein Sanierungskonzept erarbeiten oder mit Gläubigern verhandeln wollen, helfen wir gerne weiter.


Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366

Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:

Fixkosten werden bezahlt: Neues vom Corona-Hilfs-Fonds

Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)

Corona Hilfs-Fonds

Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2

Sonderhilfe für NÖ Betriebe

Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).

Hier finden Sie für Bürger, Verbraucher und Unternehmen weitere wichtige Informationen zum Thema Corona:

Erbschaftsteuer nach Corona-Krise? - Jetzt Schenkungen prüfen!

Willkür bei Unternehmens-Öffnungen?

Corona und die Kredite

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AGB sicher gestalten

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