Corona-Infektion im Urlaub oder in der Freizeit: Welche Folgen hat das für die Arbeit und die Reise? Freistellung oder Krankenstand? Entgeltfortzahlung? Schadenersatz?
Corona-Infektion im Urlaub oder in der Freizeit: Welche Folgen hat das für die Arbeit und die Reise? Freistellung oder Krankenstand? Entgeltfortzahlung? Schadenersatz?
Wieder möglich: Klienten/Kundenverkehr in unserer Kanzlei (bitte Mund-Nasenschutz mitnehmen). Wir unterstützen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Belangen!
persönliche Abgabe von Unterlagen: Bitte Sicherheits- und Desinfektionshinweise beachten.
Wir achten in unserer Kanzlei auf die Einhaltung behördlich angeordneter Maßnahmen. Ausreichend Mögilchkeiten zur Desifektion stehen ebenfalls zu Verfügung.
Coronabedingte Verhinderung?
Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer seine mögliche Infektion, Quarantäne oder gar Erkrankung selbst verschuldet hat. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gibt es keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Freistellung und/oder die Arbeit selbst. Darüber hinaus sind bei qualifiziertem (und nachweisbarem) Verhalten Schadenersatzansprüche an den Arbeitnehmer denkbar, wenn der Ausfall längere Zeit andauert und etwa Terminarbeiten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können. Eine Verhinderung muss jedenfalls unverzüglich begründet werden (sonst Entlassungsgrund).
Schadenersatz?
Eine Quarantäne aufgrund mangelhafter Tests oder unrichtig interpretierter Testergebnisse, ist vom Betroffenen unverschuldet und kann Schadenersatzansprüche sowohl von Arbeitgeber-, als auch Arbeitnehmerseite, begründen (Sachverständigenhaftung, § 1299 ABGB, ggf. Amtshaftung § 1 AHG).
Freistellung wegen Corona?
Bei Verdacht einer Infektion, muss der Arbeitgeber die Freistellung bis zum Vorliegen eines Testergebnisses oder dem Ende der Quarantäne dem Arbeitnehmer gewähren. Das ergibt sich auch aus der Pflicht des Arbeitgebers die übrigen Beschäftigten vor Ansteckung zu schützen.
Ist Heimarbeit Pflicht?
Wenn Heimarbeit bzw. Telearbeit („Home-Office“) möglich ist, kann sie nur bei Vereinbarung im Arbeitsvertrag angeordnet werden. Einvernehmlich ist jedoch alles möglich. Ansonsten bleibt nur die Dienstfreistellung des Arbeitnehmers. Ob ein Entgeltfortzahlungs- oder Schadenersatzanspruch besteht, hängt von der Vorwerfbarkeit der Quarantäne bzw. Infektion ab.
Entgeltfortzahlung?
Bei unverschuldeter Quarantäne bzw. Infektion ist eine Entgeltfortzahlung möglich (Einzelfallentscheidung; vgl. „Krankenstand im Urlaub“, gesundheitsbewusstes Verhalten).
Reiswarnung?
Wer in ein Land fährt, das vom Außenministerium mit einer Reiswarnung belegt wurde, reist auf eigene Gefahr. Nämliches gilt wohl auch für eine Warnung der „Corona-Ampel“.
Verbot bestimmter Reisen?
Das betrifft den höchstpersönlichen Lebensbereich, ein Verbot bestimmter Reisen ist durch den Arbeitgeber nicht möglich, selbst wenn sie aus Gründen der „allgemeinen Fürsorgepflicht“ verboten werden.
Gratis Storno wegen Corona?
Kommt darauf an: Erkrankt man selbst, liegt dies innerhalb des eigenen Verantwortungsbereiches. Außer der (Reise)Vertrag sieht eine entsprechende Kündigungsklausel vor. Sicherheit bringt nur eine Versicherung und verantwortungsvolles Handeln.
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