Was tun mit Verträgen, die wegen Corona eingeschränkt oder unmöglich werden? Lieferanten, Leasingverträge, Mitgliedsbeitrag im Tennis- oder Golfclub, Urlaub, Ausbildungsverträge, etc.: Bürger und Unternehmer stehen vor den gleichen Fragen.
Was tun mit Verträgen, die wegen Corona eingeschränkt oder unmöglich werden? Lieferantenvereinbarungen, Leasingverträge, Mitgliedsbeitrag im Tennis- oder Golfclub, Urlaub, Ausbildungsverträge, etc.: Bürger und Unternehmer stehen vor den gleichen Fragen.
Wieder möglich: Klienten/Kundenverkehr in unserer Kanzlei (bitte Mund-Nasenschutz mitnehmen). Wir unterstützen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Belangen!
Persönliche Abgabe von Unterlagen: Bitte Sicherheits- und Desinfektionshinweise beachten.
Wir achten in unserer Kanzlei auf die Einhaltung behördlich angeordneter Maßnahmen. Ausreichend Möglichkeiten zur Desinfektion stehen ebenfalls zu Verfügung.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Als Geschäftsgrundlage bezeichnet man für ein Geschäft typische Umstände, von denen beide Geschäftspartner zum Zeitpunkt des Vertrages ausgehen.
zB.: mit Start der Golfsaison kann gespielt werden, Ab März 2020 wird die Ware X wöchentlich geliefert, der Osterurlaub in der Therme wird gebucht.
Bei Vertragsabschluss gehen beide Seiten von „Friedenszeiten“, von einem „gesunden Österreich“ aus. Was tun aber, wenn diese gemeinsame Basis/Vorstellung wegfällt? Dann kann der Irrende („Besteller“) zur Anfechtung oder Anpassung des Vertrages berechtigt sein, sofern die Vertragserfüllung für den Vertragspartner sinnlos geworden ist; dann also, wenn eine Änderung der Gesamtumstände eingetreten ist.
zB durch die Erlässe des Sozialministeriums, wird der Golfclub, der Betrieb geschlossen, die Leistung kann nicht mehr angeboten bzw. konsumiert werden.
Voraussetzungen für eine Anfechtung/Anpassung des Vertrages
Die Möglichkeit der Geltendmachung von derartig geänderten Umständen, wird bejahrt, wenn
- • die Fehlvorstellung über typische Umstände, von denen beide Seiten vernünftigerweise ausgehen können („Friedenszeiten“, „Gesundes Österreich“);
- • diese Umstände nicht einem Vertragspartner zuzurechnen ist (siehe sogleich „Motivirrtum“);
- • Auf den Wegfall kann man sich nur bei Unvorhersehbarkeit berufen. Für Vorhersehbares kann vorgesorgt werden.
Was ist ein „Motivirrtum“?
Davon zu unterscheiden ist der sogenannte „Motivirrtum“. Selten werden Vertragspartner die Umstände in den genannten Fällen zur Vertragsbedingung erheben. Wer vereinbart schon mit seinem Fitnesscenter, dass keine Seuche/Pandemie ausbricht und wir alle daheimbleiben müssen?
Hierbei gibt es eine weitere Möglichkeit der Vertragsanfechtung: nämlich Irrtumsrechtlich. Dabei werden aber nur jene Fälle erfasst, die individuelle Voraussetzungen und Motive betrifft (zB Absage des Hochzeitbuffets, weil es sich einer der beiden anders überlegt hat). Geschäftstypische Voraussetzungen, von denen beide Vertragsparteien ausgehen (die Geschäftsgrundlage) ist von diesem Irrtumsrecht nicht umfasst.
Was muss ich tun?
Wollen Sie einen Vertrag beenden, kann die Pandemie eine Grundlage bilden. Wie Sie dabei am besten vorgehen, hängt vom Einzelfall ab. Inwieweit ist Ihnen eine zukünftige Zusammenarbeit/Nutzung der Angebote wichtig? Welche Vertragsdauer besteht (noch)? Handelt es sich um eine Einzelbestellung? Unterschiedliche Situationen erfordern unterschiedliche Maßnahmen.
Wollen Sie sich in Zukunft vor Ausfällen schützen, braucht es Regeln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei muss das Recht des Verbrauchers angemessen berücksichtigt werden, da es ansonsten zu einem Wegfall einer Bestimmung kommen kann.
Bei all diesen Fragen beraten wir Sie gerne!
2.000 Jahre alt und aktueller denn je
Dies Rechtsfigur vom „Wegfall der Geschäftsgrundlage“, stammt ursprünglich aus dem römischen Recht. Diese „clausula rebus sic stantibus“ (die Bedingung, dass Verträge unter der Annahme gleichbleibender Umstände geschlossen werden), ist im ABGB nicht in einem bestimmten Paragraphen geregelt. Sie ergibt sich aus einer Rechtsanalogie unterschiedlichen Bestimmungen (zB Vorvertrag § 936; Schenkungswiderruf §§ 947ff; Unsicherheitseinrede: § 1052; § 6 Abs 1 Z 14 KSchG).
Update 04.04.2020:
Keine Verzugszinsen, Inkassospesen, Konventionalstrafen
Für Verträge (egal welche!), die vor dem 01.04.2020 abgeschlossen wurden, werden Verzugszinsen beschränkt und Inkassokosten für Zahlungen ausgeschlossen, die zwischen dem 01.04 und 30.06.2020 fällig werden. Nämliches gilt für Konventionalstrafen.
All diese Änderungen finden sich in einem eigenen Gesetz: Dem Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG).
Mit diesem Überblick wird klar: Es können nur bedingt allgemeine Aussagen getroffen werden, da es auf den Einzelfall ankommt. Darum ist es umso wichtiger sich zu informieren, bevor man Handlungen setzt. Hierbei beraten wir Sie gerne.
Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366
Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:
Fixkosten werden bezahlt: Neues vom Corona-Hilfs-Fonds
Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)
Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2
Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).
Hier finden Sie für Bürger, Verbraucher und Unternehmen weitere wichtige Informationen zum Thema Corona:
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