Eine wichtige Möglichkeit zum vollen Genuss des Familienbonus plus wurde jetzt geschaffen. Hier erfahren Sie mehr.
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Wie gibt es das? Ein nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus soll es möglich machen volle Steuererleichterung zu bekommen? Das geht so:
Ein bereits gestellter Antrag auf Familienbonus plus kann auch nachträglich zurückgezogen werden können. Dies soll erstmalig für Anträge, die das Kalenderjahr 2019 betreffen, möglich sein. Diese Möglichkeit wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde.
Wenn ein Antragsberechtigter den Familienbonus Plus beantragt hat, kann beim zweiten Antragsberechtigten – unabhängig von der steuerlichen Auswirkung – gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c nur der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt werden.
Ein Zurückziehen des Antrags ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides möglich. Diese Ergänzung ermöglicht nur das Zurückziehen, nicht jedoch die Abänderung des Antrags, wenn bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt. Das Zurückziehen ist formlos möglich und hat zur Folge, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann. Wenn vom anderen Anspruchsberechtigten bereits ein im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung gestellter Antrag auf den ganzen Familienbonus Plus vorliegt, ist dieser von Amts wegen zu berücksichtigen.
Beispiel:
A beantragt für das Kalenderjahr 2019 den halben Familienbonus Plus (50%) für ein Kind. Sie ist Teilzeit beschäftigt und der Familienbonus Plus wirkt sich steuerlich bei ihr nicht aus, da ihr Einkommen unter 11.000 Euro liegt und demnach keine Einkommensteuer anfällt.
Variante 1:
A zieht den Antrag auf den Familienbonus Plus innerhalb der Rechtsmittelfrist im Rahmen einer Bescheidbeschwerde zurück. Ihr Ehepartner B kann somit für das Kalenderjahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100%) beantragen.
Variante 2:
Der Einkommensteuerbescheid von A für 2019 erwächst in Rechtskraft. Im Jahr 2023 will ihr Ehepartner B seine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 durchführen. Wenn A nicht auf den Familienbonus Plus verzichtet, steht B nur der halbe Familienbonus Plus (50%) zu. Sie zieht daher im Jahr 2023 ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zurück. Das stellt ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar, der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird diesbezüglich abgeändert und ihr Partner B kann in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100%) beantragen.
Unser Tipp: Reden Sie mit ihrem Partner, ihrer Partnerin, vergleichen Sie die Einkommen. Auch bei getrennt lebenden Eltern sollte man sich im Sinne des Kindeswohles auf Steuererleichterungen einigen können.
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