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Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber

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Volle Entschädigung vom Staat – jetzt aktiv werden!

Corona-Zahlung nach dem EpidemieGesetz. Achtung: Die Uhr tickt! Hier die Details.

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———Wieder möglich: Klienten/Kundenverkehr in unserer Kanzlei (bitte Mund-Nasenschutz mitnehmen). Wir unterstützen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Belangen!
persönliche Abgabe von Unterlagen: Bitte Sicherheits- und Desinfektionshinweise beachten.
Wir achten in unserer Kanzlei auf die Einhaltung behördlich angeordneter Maßnahmen. Ausreichend Mögilchkeiten zur Desifektion stehen ebenfalls zu Verfügung.

Die Conoa-Krise ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert. In der Gesetzgebung hat sich seit Ausbruch der Corona-Krise viel getan (Zahlreiche Infos und Links am Ende des Artikesl) War es bis vor Kurzem noch möglich „volle Vergütung“ für entstandene Verluste ausgezahlt zu bekommen, war mit Corona alles anders. Das alte Epidemiegesetz (Infos Hier: Betrieb geschlossen, was jetzt? Geld bei Corona (Basic Info) wurde links liegen gelassen und eigene „Corona-Gesetze“ geschaffen. Für behördliche Maßnahmen in Zusammenhang mit Corona, gibt es nur mehr Entschädigung zB für entstandene Fixkosten oder Staatsgarantien bei Krediten. Mit einem Wort: „Hilfszahlungen“ (sofern sie überhaupt rechtzeitig kommen), die alles andere als den entstandenen Schaden auch nur annähernd abdecken und eine Neuverschuldung für Unternehmer bedeutet.

Hätte die Regierung dieses Covid-19-Maßnahmengesetz nicht erlassen, würde jeder Unternehmer in den Genuss der Entschädigungsleistungen kommen. Übrig geblieben ist eine für Handel oder die Gastro schwer durchschaubare neue Rechtslage. Entgeltfortzahlungsansprüche von Arbeitnehmern blieben dennoch aufrecht. Die vormals vorgesehene gesetzliche Entschädigung durch das Epidemiegesetz wurde ebenfalls stark reduziert. Ob der Ausschluss des Entschädigungsanspruches verfassungskonform ist, wird unter den Juristen heftig diskutiert. Letztendlich kann nur der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsfrage klären.

Wenn der Verfassungsgerichtshof die verfassungswidrigen Gesetze aufhebt, kommen nur jene Unternehmer in den Genuss der Entschädigungszahlung, die aktiv mit einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ihr Recht einfordern. Die Anzahl an Unternehmern wird im Verhältnis zu allen österreichischen Unternehmern ein Bruchteil sein. Hier hätte sich der Staat ein Vielfaches an Entschädigungsleistungen erspart.

Zahlreiche Gastronomen und Handelsbetriebe haben sich schon an uns gewandt. Daher bereiten wir intensiv ein Sammelverfahren vor. Unser Ziel ist es die Verfassungswidrigkeit des geltenden Covid-19-Maßnahmengesetzes zu bekämpfen und so Ihren Anspruch auf Entschädigung durchzusetzen.

Nochmals: Jeder, der einen Entschädgigungsanspruch haben will, muss diesen für sich geltend machen! Es gibt - wie in manchen Medien falsch berichtet - KEIN (!) „Musterverfahren“.

Was ist passiert?

Mit Verordnungen rund um den 16.3.2020 wurden Betretungsverbote (zB für Besucher von Gastgewerbebetrieben) und Betriebsschließungen (für Seilbahn, Hotellerie und Gastronomie) angeordnet. Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz verlieren eine Vielzahl von Unternehmern österreichweit Ihre Entschädigungsansprüche aufgrund von angeordneten Betriebsschließungen/Betretungsverboten. Die vorgesehenen Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz wurden stark reduziert. Einen Rechtsanspruch auf Entschädigungsleistungen gibt es nicht mehr.

Die Bundesregierung glaubt, dass Zahlungen aus den jüngst beschlossenen Covid-Maßnahmen den gesetzlichen Entschädigungsanspruch ersetzen; selbst wenn diese nur einen Bruchteil des Entschädigungsanspruchs auf Basis des Epidemiegesetzes darstellen.

Unsere Kompetenz und unser Rat

• Unsere Kanzlei hat seit Jahrzehnten fundierte Kompetenz im Bereich Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht. Das kommt Ihnen bei einer Beauftragung zu Gute.
• Ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist für den Einzelnen günstiger, wenn man sich „zusammentut“.
• Wir beraten Sie gerne, ob eine Verfassungsbeschwerde für Ihren Betrieb überhaupt Sinn macht und wie Sie Ihren Schaden berechnen.

Achtung Frist!

Man muss seine Ansprüche innerhalb von 6 Wochen ab Wegfall der Corona-Maßnahmen geltend machen. Wer diese Frist versäumt, geht jedenfalls leer aus.

Kontaktieren Sie uns noch heute und informieren Sie sich! Die Uhr tickt.

Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366

Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:

Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)

Corona Hilfs-Fonds

Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2

Sonderhilfe für NÖ Betriebe

Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).

Hier finden Sie für Bürger, Verbraucher und Unternehmen weitere wichtige Informationen zum Thema Corona:

Erbschaftsteuer nach Corona-Krise? - Jetzt Schenkungen prüfen!

Willkür bei Unternehmens-Öffnungen?

Corona und die Kredite

Corona und die Steuer + Bonuszahlungen

Corona und die Verträge

AGB sicher gestalten

Keine Miete bei Corona: Eine gute Idee?

Corona und die Miete (basic Info)

Klicken gegen die Krise — Handel geht Online!

Corona und die Reise

Corona und der Unterhalt

Corona und die Kinder

Zahlt der Staat genug wegen Corona-Maßnahmen?

Betrieb geschlossen, was jetzt? Geld bei Corona (Basic Info)

Unternehmen in der Krise – Droht Insolvenzwelle wegen Corona?

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