Haben Sie gewusst, dass ein Corona-Volksbegehren zur Unterschrift aufliegt? Wir bis vor Kurzem auch nicht.
Haben Sie gewusst, dass ein Corona-Volksbegehren zur Unterschrift aufliegt? Wir bis vor Kurzem auch nicht.
Wieder möglich: Klienten/Kundenverkehr in unserer Kanzlei (bitte Mund-Nasenschutz mitnehmen). Wir unterstützen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Belangen!
persönliche Abgabe von Unterlagen: Bitte Sicherheits- und Desinfektionshinweise beachten.
Wir achten in unserer Kanzlei auf die Einhaltung behördlich angeordneter Maßnahmen. Ausreichend Mögilchkeiten zur Desifektion stehen ebenfalls zu Verfügung.
Es ist wichtig gerade in dieser Krise die Meinungsvielfalt und den Diskurs aufrechtzuerhalten. Der Trend zur Vereinheitlichung der Meinung hat ein Maß angenommen, das an die Meinungsvielfalt erinnert werden muss.
Haben Sie gewusst, dass ein Corona-Volksbegehren zur Unterschrift aufliegt? Wir bis vor Kurzem auch nicht. In kaum einem Medium wird darauf hingewiesen; dies obwohl die derzeitige Krise wohl als die gravierendste seit etwa 75 Jahren zu bezeichnen ist. Es ist eigenartig, dass dieses Volksbegehren fast schon totgeschwiegen wird; dies obwohl die Proponenten - zumindest was deren medizinischen und infektiologischen Qualifikationen anbelangt - durchaus etwas zu sagen haben. Bilden Sie sich selbst eine Meinung unter Corona-Volksbegehren.at.
Dass sich der politische Diskurs in Österreich verengt, ist auch an der Tendenz zur Vereinheitlichung der Meinung zu bemerken. Selbst sachliche Beiträge werden mit einem shitstorm bedacht, nur weil sie von der derzeitigen Mehrheitsmeinung abweichen. Dabei wird übersehen, dass der wissenschaftliche Erkenntnisgewinn laufend voranschreitet. Wozu also diese Meinungseskalation? (Siehe etwa: Welchen Schaden die Corona-Maßnahmen der Regierung anrichten! Sterben wirklich Kinder? (Bonelli).
Wir können Sie daher nur dazu ermutigen sich weiterhin zu informieren, da die krisenbedingten Maßnahmen massiv in unsere Grundrechte eingreifen; in Grundrechte, die teilweise seit 1867 bestehen. Insbesondere betroffen sind das Eigentumsrecht (Art 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK), die Berufswahl und Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG), die Vereins- und Versammlungsfreiheit und damit auch die Betätigungsfreiheit politischer Parteien (Art 12 StGG, Art 11 EMRK), die Meinungsfreiheit (Art 13 StGG), das Recht auf Religionsausübung (Art 15 StGG), die Freiheit der Wissenschaft und Lehre (Art 16 StGG), die Kunstfreiheit (Art 17a StGG), die Berufsausbildungsfreiheit (Art 18 StGG), das Recht auf persönliche Freiheit (BVG) über den Schutz der persönlichen Freiheit (Art 5 EMRK), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK), die Meinungsäußerungsfreiheit (Art 10 EMRK), das Recht auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens (Art 4 StGG), dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG) und schließlich, was die bisherige (tlw. unrühmliche) Verordnungs- und Gesetzgebung iZm Corona betrifft, auch das Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen (Art 18 B-VG).
Auch Datenschutzrechtlich ermöglichte die Corona-Krise Maßnahmen, die weit in die Privatsphäre hineinreicht. Maßnahmen, die ohne Krise kaum denkbar gewesen wären. Wenngleich die angebotene Tracking-App des Österreichischen Roten Kreuzes in ihrer aktuellen Form nach Expertenansicht datenschutzrechtlich nicht bedenklich ist, ist sie auch aufgrund mangelnder Verfolgbarkeit der Kontakte nicht zielführend. Im Zuge der Einführung der App ist im Betriebssystem von Handys jedoch eine Schnittstelle geschaffen worden, die die Ortung und Verfolgung von Mobiltelefonen möglich macht.
Die teilweise in irgendwelchen Schubladen liegenden Anwesenheitslisten in Gastronomiebetrieben sind datenschutzrechtlich sehr problematisch. Die Gefahr, dass diese auch für andere Zwecke - z.B. die Ermittlungsarbeit der Polizei in anderer Sache - missbraucht werden, hat sich in Einzelfällen bereits realisiert.
Die verfassungskonforme, juristisch relevante Frage lautet daher: Stimmt das Verhältnis zwischen der Reduzierung des Risikos, an SARS-CoV2 zu erkranken und ggf. zu sterben, und dem (realisierten) Risiko, dass die Abwehrmaßnahmen negative Auswirkungen zeitigen? Es geht letztlich also um die Abwägung von Lebensrisiken. Nur wenn das Heilmittel nicht schädlicher ist als die Krankheit, kann eine Maßnahme gerechtfertigt sein.
Grade bei massiven Freiheitsbeschränkungen ist der Staat verpflichtet, fortwährend zu prüfen, ob diese zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich sind, ob es mildere Mittel gibt und/oder die Kollateralschäden schwerer wiegen als z.B. der Gesundheitsschutz. Der Staat muss sich dabei ständig aktiv um Erkenntnisgewinn (z.B. hinsichtlich Gefährlichkeit des Virus, Zuwachs an Lockdown-Opfern) bemühen, um so die Grundrechtseingriffe stets auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.
In diesen Zeiten ist das Engagement der Zivilgesellschaft daher umso wichtiger. Denn was auch immer die Zukunft bringt: Dieses Virus markiert einen Wendepunkt in der Geschichte. In einigen Jahren werden wir uns an diese Zeit erinnern und fragen, ob wir als Gesellschaft damals richtig gehandelt haben. Information ist jetzt das A und O. Dabei gilt: „Wie plausibel und nachprüfbar sind die vorgebrachten Argumente für Sie?“ Finden Sie es für sich heraus.
Corona-Volksbegehren.at: Das österreichische Volksbegehren zur Krise
Corona-ausschuss.de: Stiftung Corona-Ausschuss – ca 4.000 Minuten Videomaterial, Zwischenbericht, Expertenmeinungen
Gesundheitsministerum.at - Aktuelles zum Corona-Virus
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