Die Aufregung um das Kontaktrecht der Eltern bei "Scheidungskindern" in Corona-Zeiten ist groß. Was ist erlaubt? Hier die Details.
Die Aufregung um das Kontaktrecht der Eltern bei "Scheidungskindern" in Corona-Zeiten ist groß. Was ist erlaubt? Hier die Details.
Wieder möglich: Klienten/Kundenverkehr in unserer Kanzlei (bitte Mund-Nasenschutz mitnehmen). Wir unterstützen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Belangen!
Persönliche Abgabe von Unterlagen: Bitte Sicherheits- und Desinfektionshinweise beachten.
Wir achten in unserer Kanzlei auf die Einhaltung behördlich angeordneter Maßnahmen. Ausreichend Möglichkeiten zur Desinfektion stehen ebenfalls zu Verfügung.
Die Corona-Krise stellt uns in vielen Bereichen unseres Lebens vor Herausforderungen und auch im Bereich des Kontaktrechts für den nicht betreuenden Elternteil.
Wenngleich zunächst der Gesundheit der absolute Vorrang eingeräumt und von der Regierung eine komplette Aussetzung des persönlichen Kontaktes angedacht wurde, hat man nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass ein Entzug der direkten persönlichen Kontakte aus kinderrechtlicher Sicht nicht vertretbar ist.
Es ist also auch unter den aktuellen Maßnahmen zulässig, das Haus zu verlassen, um ein Kontaktrecht auszuüben. Die vereinbarten oder durch Gericht festgesetzten Kontakte sollen wie gehabt durchgeführt werden und kann das Kind in den Haushalt des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils wie gewohnt wechseln.
Nichtsdestotrotz darf dabei nicht auf den Schutz von besonders gefährdeten Personen vergessen werden und kann nur der Appell an alle Beteiligten gerichtet werden, einen lebbaren und guten Kompromiss gegebenenfalls in dieser schweren Zeit zu finden.
Sollte jedoch bereits eine behördliche Quarantäne über den zu besuchenden Elternteil verhängt worden sein bzw Ein- und Ausreisesperren einen Kontakt nicht zulässig machen, so gilt es Alternativen zu finden, die eine Ausübung regelmäßiger Kontakte ermöglicht (Videotelefonie, Skype etc.).
Sogar den Kontakt per Telefon oder Video ("Skype") völlige und absolut zu entziehen, ist unvertretbar. Er kann zu Zwangsmaßnahmen für den kontaktverweigernden Elternteil führen. Zuvor suchen wir in unserer Tätigkeit immer eine gemeinsame Lösung. Scheitert diese, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366
Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:
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Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)
Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2
Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).
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