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Updates zur Corona Kurzarbeit NEU mit Juni 2020

Mit Juni stehen viele Unternehmen vor der Frage: Kurzarbeit verlängern oder (vorzeitig) beenden? Hier finden Sie die aktuellen Neuerungen zur Kurzarbeit.

Mit Juni stehen viele Unternehmen vor der Frage: Kurzarbeit verlängern oder (vorzeitig) beenden? Hier finden Sie die aktuellen Neuerungen zur Kurzarbeit.

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Auf der AMS-Website wurden neue Sozialpartnervereinbarungen für Erst- und Verlängerungsbegehren mit einem Kurzarbeitsbeginn ab 1.6.2020 (mit dem Kurzarbeitsantrag einzureichen) veröffentlicht. Diese müssen für Erstanträge ab 1.6. und für Verlängerungsanträge ab dem 4. Kurzarbeitsmonat verwendet werden. Den Link dazu finden Sie hier.

Die Unterschiede zu den vorherigen Vereinbarungen bestehen u.a. darin, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen kann, als in der Vereinbarung grundsätzlich vereinbart ist. Bei Arbeitszeitänderungen müssen Unternehmen künftig nicht mehr die Sozialpartner verständigen. Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats. Bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund von Pensionsantritten besteht keine Auffüllpflicht.

Geschäftsführende Organe: Mitglieder geschäftsführender Organe sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert sind. Sie können jedoch gemäß der Muster-Sozialpartnervereinbarung auch von Kurzarbeit ausgeschlossen werden. Das bedeutet: auch leitende Angestellte und Fremdgeschäftsführer bzw. nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer sind förderbar.

Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Eckpunkte für Ihre Entscheidung (wobei es im Detail noch einiges zu sagen gibt!):

  1. Arbeitszeit


Die Arbeitszeit während Kurzarbeit muss hinsichtlich ihrer Lage (zB „zuerst voll, dann keine Arbeit“, Festlegung der Arbeitstage etc.) in der Sozialpartnervereinbarung nicht mehr genau definiert werden. Es reicht die Angabe der durchschnittlichen Arbeitszeit im Betrieb während der Kurzarbeit.

Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne Arbeitnehmer unterschiedlich vereinbart werden.

Überstunden können angeordnet werden (entweder drei Tage im Voraus oder wenn betriebliche Notwendigkeit, außer Arbeitnehmer kann nicht)

  1. Behaltepflicht


Nach wie vor gilt, dass während der Kurzarbeit der Beschäftigtenstand. aufrechterhalten werden muss. Darüber hinaus gilt für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer eine Behaltefrist von einem Monat nach dem Ende der Kurzarbeit.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Arbeitsverhältnis beendet werden (Arbeitnehmer-Kündigungen, berechtigte Entlassungen, einvernehmliche Auflösungen, Tod, Pensionsanspruch, Probezeit, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber (sofern Zustimmung durch Gewerkschaft)

Nach wie vor führen folgende Beendigungen zu einer Auffüllpflicht:

# Arbeitgeber-Kündigungen aus personenbezogenen Gründen;
# Unberechtigte Entlassungen und berechtigte vorzeitige Austritte;
# Einvernehmliche Auflösung ohne Beratung des Arbeitnehmers mit Gewerkschaft/Arbeiterkammer.

Zur Erfüllung der Auffüllpflicht hat der Arbeitgeber eine „angemessene“ Zeit zur Personalsuche zur Verfügung (Auslegungssache, abhängig von Branche und Betrieb).

  1. Entgeltanspruch der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit


Eine Durchrechnung des gesamten Kurzarbeitszeitraumes in Bezug auf das Entgelt ist nicht mehr möglich. Die Nettoentgeltgarantie wird auch weiterhin vom letzten vollentlohnten Monatsentgelt berechnet (zB Februar 2020).

  1. Urlaub


Die neue Richtlinie sieht vor, dass nicht konsumierte Alturlaube bzw. bestehendes Zeitguthaben so weit wie möglich vor der Kurzarbeit abgebaut werden sollten.

Alturlaube bzw. bestehendes Zeitguthaben können aber auch während der Kurzarbeit abgebaut werden, wenn dies der Arbeitgeber ausdrücklich verlangt.

Im Falle der Verlängerung der Kurzarbeit hat sich der Arbeitgeber um den Verbrauch von bis zu drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs ernsthaft zu bemühen. Wie beim Erstantrag reicht aus Sicht der Sozialpartner der Nachweis des ernstlichen Bemühens.

  1. Beantragung der Kurzarbeit und deren Verlängerung/Änderungen beim AMS


Im Kurzarbeitsbegehren muss dargelegt werden, ob und inwiefern weiterhin wirtschaftliche Schwierigkeiten für das Unternehmen bestehen.

Verlängerungsbegehren können nach derzeitigem Stand rückwirkend gestellt werden, ab 1. Juli 2020 spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung (AMS, Stand: 3.6.2020). Jedoch gilt gemäß WKO zu beachten, dass zwischen Ende des Erstbegehrens und dem Beginn des Verlängerungsbegehrens maximal vier Kalendertage liegen.

Die Sozialpartnervereinbarung (egal ob Erstantrag oder Verlängerung) ist nur von den Arbeitnehmern bzw dem Betriebsrat zu unterschreiben und dem AMS mittels eAMS zu übermitteln. Nach Informationen der Wirtschaftskammer stimmt diese pauschal der Sozialpartnervereinbarung zu. Das AMS übermittelt die Sozialpartnervereinbarung direkt der Gewerkschaft, die binnen 48 Stunden Einwände erheben kann.

Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366

Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:

Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)

Corona Hilfs-Fonds

Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2

Sonderhilfe für NÖ Betriebe

Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).

Hier finden Sie für Bürger, Verbraucher und Unternehmen weitere wichtige Informationen zum Thema Corona:

Erbschaftsteuer nach Corona-Krise? - Jetzt Schenkungen prüfen!

Willkür bei Unternehmens-Öffnungen?

Corona und die Kredite

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