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Dr. Gottfried Forsthuber und Mag. Gottfried Forsthuber

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Willkür bei Unternehmens-Öffnungen?

Der Unmut bei Unternehmen und Kunden steigt wegen massiven Ungleichbehandlungen. Kann man Schadenersatz von der Republik fordern? Überraschende Beispiele, die für Nachdenken sorgen:

Der Unmut bei Unternehmen und Kunden steigt wegen massiven Ungleichbehandlungen. Kann man Schadenersatz von der Republik fordern? Überraschende Beispiele, die für Nachdenken sorgen:

———Wieder möglich: Klienten/Kundenverkehr in unserer Kanzlei (bitte Mund-Nasenschutz mitnehmen). Wir unterstützen Sie auch weiterhin in Ihren rechtlichen Belangen!
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Wir achten in unserer Kanzlei auf die Einhaltung behördlich angeordneter Maßnahmen. Ausreichend Mögilchkeiten zur Desifektion stehen ebenfalls zu Verfügung.

Betrieb geschlossen: Was nun? Abwarten und Tee trinken, sich neu erfinden, soweit möglich auf Online-Handel setzen, einsparen, Kurzarbeit, Stundungen und Hilfskredit beantragen. Und dann? Dann zuschauen, wie bestimmte Unternehmen wieder aufsperren dürfen, während der eigene Betrieb geschlossen bleiben muss. Und/oder erfahren, dass es Möglichkeiten einer Vergütung für den Ersatz des Schadens bestehen? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man? Nach welchen Kriterien wird überhaupt entschieden?

Was bisher geschah

Das Parlament verabschiedete in kurzer Zeit, in einer offenkundigen Notsituation, ein Gesetzespaket, das auch die Grundlage für die Bekämpfung der Corona-Krise bildet. Auf Grundlage dieses Gesetzes, wurde der Gesundheitsminister ermächtigt Verordnungen zu erlassen, die die näheren Einzelheiten regeln.

Genau bei diesen Verordnungen beginnt es nun gehörig zu krachen. Waren in einer ersten Phase der Bekämpfung der Krise massive und breitenwirksame Maßnahmen notwendig, wurden nunmehr Lockerungen mit 14.04.2020 vorgenommen. Dabei kam es zu teilweise sehr schwer nachvollziehbaren Einzelfallentscheidungen.

Welcher Eingriff ist mit den Grundrechten jedes Staatsbürgers noch vereinbar, welcher nicht? Stichwort Erwerbsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Versammlungsfreiheit? Und wenn schon ein Eingriff, dann sollten gleichgelagerte Fälle auch gleich behandelt werden. Alles andere wäre Willkür (konkret: Willkürverbot als Maßstrab in der Vollziehung von Gesetzen, Verstoß gegen den Gleichheitssatz, mangelnde Differenzierung,...).

Der Bundesminister für Gesundheit entschied nun de facto jeden Fall für sich zu Regeln. Welches Geschäft darf aufsperren, welches nicht? Und vor allem: Warum? Diese Einzelfallregelungen führt zu gravierenden Auslegungsproblemen. Beispiele gefällig?

Beispiel 1:

Tankstellen mit Waschstraße dürfen offen halten. Nur Waschstraßen (ohne Tankstelle) müssen geschlossen halten. Warum? Worin besteht der Unterschied? Maskenpflicht und Abstandhaltung würde dort wie da gelten.

Beispiel 2:

Das private Fischen an der Donau ist erlaubt. Das Fischen im nahegelegenen Fischteich ist verboten (weil Verein oder Gewerbebetrieb). Warum? Worin besteht der Unterschied?

Beispiel 3:

Kundenverkehr ist in Freizeiteinrichtungen (Kino) verboten. Konkret: Die Geschäfte dürften zwar aufsperren, Kunden dürfen sie aber nicht betreten. Nun stellte sich die Frage, was zB beim Autokino Groß-Enzersdorf gilt. Private Parkplätze dürfen offen halten. Jedoch: Nach Ansicht der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf würden die Gäste den Kundenbereich mit ihren Autos „betreten“ und das sei gegen die Verordnung des Gesundheitsministers.

Bei allem Verständnis für soziale Distanz: Diese Interpretation ist völlig überschießend! In einem Autokino bleibt man im Auto sitzen, der Kundenbereich wird gerade nicht betreten! Mehr zum Autokino hier: Sicheres Kino verboten?

Alle drei Beispiele machen deutlich: Hier wird undifferenziert bestimmtes erlaubt, bestimmtes verboten. Das nennt man Ungleichbehandlung bzw. vereinfacht gesagt Willkür.

Was kann man dagegen tun?

Ganz einfach: Sich beraten lassen. Zu denken ist etwa an eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz. Hier muss binnen 6 Wochen (ACHTUNG FRIST!) ab Wegfall der Maßnahme (16.04.20) ein Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat gestellt werden. Hinweis: Dieser Vorgang macht nicht bei jedem Betrieb Sinn! Näheres finden Sie hier: „Zahlt der Staat genug wegen Corona?“

Sind Sie oder Ihr Unternehmen von einer Ungleichbehandlung betroffen? Dann besteht zusätzlich die Möglichkeit unmittelbar gegen die Verordnung des Gesundheitsministers vorzugehen. Eine Gesetzes- bzw. Verordnungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof wäre das Mittel der Wahl. Weiters kann Schadenersatz verlangt werden. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

PS: Die Wirtschaftsministerin meinte unlängst man solle seine Zeit „nicht mit Anwälten verschwenden.“ Angesichts laufender Informationen über IHRE RECHTE, auch in Zeiten der Corona-Krise, lässt sich sehr schön erkennen, wofür man Anwälte überhaupt braucht. Es macht Sinn sich bei UNABHÄNGIGEN Anwälten beraten zu lassen, die sich zur Aufgabe gemacht haben, Ihre rechtlichen Interessen zu vertreten. Kommentar dazu in: Wer braucht schon eine Verfassung oder Anwälte?

Fragen? Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren (telefonisch oder per Videokonferenz). Telefon: 02252 86 366

Hier finden Sie alle Infos zu Fördermöglichkeiten:

Fixkosten werden bezahlt: Neues vom Corona-Hilfs-Fonds

Hilfe bei Corona-Kurzarbeit (Video)

Corona Hilfs-Fonds

Der Corona-Härtefallfonds: Phase 2

Sonderhilfe für NÖ Betriebe

Erinnern wollen wir in diesem Zusammenhang an die Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen (ÖGK) und Vorauszahlungen an das Finanzamt (BMF).

Hier finden Sie für Bürger, Verbraucher und Unternehmen weitere wichtige Informationen zum Thema Corona:

(Erbschaft)Steuer nach Corona-Krise? - Jetzt absichern!

Willkür bei Unternehmens-Öffnungen?

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